Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 29 Seiten

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den, sind besonders schützenswert. Der achte Abschnitt der Verordnung widmet sich den daraus resultierenden Anforderungen an die Datensicherheitsmassnahmen der meldepflichtigen Personen und Institutionen sowie der Vollzugsstellen von Kantonen und Bund. Sie basieren auf den Ergebnissen einer vom BAG in Auftrag gegebenen Risikoanalyse. Darin werden folgende Hauptrisiken identifiziert:

 Technisches Versagen (z.B. Ausfall sowie nicht funktionierende Sicherheitskomponenten und Da-

tenverlust, wie beispielsweise Beschädigungen, Fehler oder Ausfälle bei Datenträgern);

 Vorsätzliche Handlungen (z.B. Datenmanipulation, Missbrauch, Diebstahl).

Das Risikopotential kann durch die Umsetzung von prozessbezogenen (z.B. Pseudonymisierungsverfahren und Standardisierung der Prozesse), organisatorischen (wie beispielsweise standardisierte Testverfahren sowie Schulungen) und technischen (z.B. personalisierte Benutzeraccounts, Authentifizierung, starke Passwörter, regelmässige Datensicherung, verschlüsselte Datenübermittlung) Massnahmen weitgehend reduziert werden. Ein besonderes Augenmerk gilt dem Pseudonymisierungsverfahren. Bei einer Kompromittierung wäre die Vertraulichkeit der Daten der Patientinnen und Patienten unter Umständen nicht mehr gewährleistet.

Für die kantonalen Krebsregister gelten die Vorgaben der entsprechenden kantonalen Datenschutzgesetze. Für alle übrigen Vollzugsstellen (das Kinderkrebsregister, die NKRS, das BFS und die ZAS) gelten die entsprechenden Bestimmungen des DSG. Subsidiär gilt gestützt auf Artikel 37 DSG das Bundesdatenschutzrecht auch für kantonale Vollzugsstellen, wenn das kantonale Recht keine vergleichbare Regelung enthält. Diese Bestimmungen minimieren die vorerwähnten Risiken weitgehend. Der Regelungsbedarf reduziert sich damit auf die Frage der Datenübermittlung, Datenspeicherung und Anonymisierung.

Art. 28 Anforderungen an die Datenübermittlung

Adressat von Absatz 1 sind die meldepflichtigen Personen und Institutionen. Sie sind verpflichtet, elektronische Datenlieferungen an die Krebsregister bzw. das Kinderkrebsregister zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung der Daten muss mit geeigneten, sicheren kryptografischen Verfahren, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, erfolgen. In Frage kommt beispielsweise die Datenübermittlung an das zuständige Krebsregister oder Kinderkrebsregister über den Dienst HIN (Health Info Net). Die Datenbearbeitung durch die meldepflichtige Stelle vor der Übermittlung an das Krebsregister richtet sich demgegenüber nach den allgemeinen Datenschutzbestimmungen.

Die Absätze 2 und 3 legen fest, dass die Betreiber der für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Systeme (Pseudonymisierungsdienst, Informationssystem) die Spezifikation der Schnittstellen und die zu berücksichtigenden technischen und semantischen Standards mittels Richtlinien selber festlegen. Grundsätzlich orientieren sich die Anforderungen an die Datenübermittlung an den Vorgaben des Informatiksteuerungsorgans des Bundes (ISB), insbesondere an den Weisungen des Bundesrates über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung vom 1. Juli 2015 (WIsB)15.

Die mit dem Vollzug betrauten Stellen von Bund und Kantonen sorgen für die sichere Datenübermittlung bei der gegenseitigen Bekanntgabe von Daten (Abs. 4). In Frage kommt beispielsweise der Datenaustausch via Sedex (Plattform des BFS für einen sicheren Datenaustausch).

Der Datenaustausch zwischen einem kantonalen Krebsregister und einer anderen kantonalen Stelle (z.B. dem Einwohnerregister) kann mittels der bereits etablierten Systeme der Kantone und Gemeinden, wie beispielsweise Sedex, erfolgen (Abs. 5).

Art. 29 Anforderungen an die Datenträger

Die Standards der Datenspeicherung müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Archivierte Originalmeldungen dürfen nicht vom Internet aus zugänglich sein. Das bedeutet, dass der Datenspeicher auch via Virtual Private Network (VPN) nicht zulänglich ist und physisch abgekoppelt sein

15 Verfügbar unter: https://www.isb.admin.ch/isb/de/home/ikt-vorgaben/sicherheit.html