Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Buchstabe a-d, beziehen sich jedoch auf Behandlungen, die an die Erstbehandlung anschliessen. Zudem sind nach Absatz 1 Buchstabe e Begleiterkrankungen zu melden, die im Verlaufe der gesamten Behandlung auftreten. Sie umfassen auch Erkrankungen, die als unmittelbare Folgen der Behandlung einzustufen sind. Gemäss Absatz 2 sind dem Krebsregister auch Daten zu allfälligen Früherkennungsmassnahmen zu melden, die nicht im Rahmen eines Früherkennungsprogramms erfolgten. Darunter fallen beispielsweise Untersuchungen auf okkultes Blut im Stuhl, Darmspiegelungen, Mammografien, PSA (prostataspezifisches Antigen)-Werte oder Tastbefunde der Prostata, die in der Vergangenheit dokumentiert wurden und für die Erkrankung von Bedeutung sind.
Art. 4 Meldefristen
Um eine möglichst zeitnahe Registrierung der Daten zu ermöglichen, legt Artikel 4 fest, dass diagnostische Daten nach Artikel 1 dieser Verordnung und nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-e KRG, die Basisdaten zur Erstbehandlung (Art. 2) sowie die Zusatzdaten (Art. 3) innerhalb von vier Wochen nach deren Erhebung an das zuständige Krebsregister zu melden sind.
Art. 5 Identifikation der meldepflichtigen Personen und Institutionen
Damit das Krebsregister im Bedarfsfall Rückfragen stellen kann, müssen Meldepflichtige gemäss Artikel 5 in Ausführung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c KRG die Angaben übermitteln, die zu ihrer Identifikation notwendig sind. Dabei wird zwischen meldepflichtigen Personen (Abs. 1) und meldepflichtigen Institutionen (Abs. 2) unterschieden. Wenn meldepflichtige Institutionen eine für die Meldung verantwortliche Person bestimmen, so müssen sie die Bezeichnung der Institution übermitteln und können ggf. die Abteilung und die Funktion der meldenden Person angeben (Art. 5 Abs. 2 Bst. a). Wie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b ausführt, müssen meldepflichtige Institutionen den Namen und Vornamen einer Ansprechperson übermitteln, die bei Bedarf vom Krebsregister für Rückfragen kontaktiert werden kann. Eine vergleichbare Regelung besteht im Epidemienrecht (Art. 2 der Verordnung des EDI vom 1. Dezember 2015 über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen6).
Absatz 3 verpflichtet die meldepflichtigen Personen und Institutionen (d.h. die selbständig tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie die Spitäler und die selbständigen Pathologie-, Radiologie-, Zytologie- und Histologieinstitute), innerhalb ihrer Organisation die Meldetätigkeit sicherzustellen. Dies gilt auch für jede andere private oder öffentliche Institution, welche gemäss Artikel 3 KRG meldepflichtig ist. Ihnen bleibt überlassen, die für die betriebsinterne Umsetzung der Meldepflicht zuständigen Personen zu bestimmen. Die Verantwortung für die korrekte und fristgerechte Meldung trägt die selbständig tätige Ärztin oder der selbständig tätige Arzt beziehungsweise die Leitung des jeweiligen Spitals oder der jeweiligen Institution (Abs. 4). Auch diese Regelung knüpft an der bewährten Ordnung im Epidemienrecht an (vgl. Art. 6 Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen7).
Unter den Voraussetzungen von Artikel 27 Buchstabe a KRG können die Angaben über die Identität der meldepflichtigen Personen und Institutionen auch zur Bearbeitung von Daten zur Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität verwendet werden, wenn die meldepflichtigen Personen und Institutionen in die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten, die ihre Identifikation ermöglichen, eingewilligt haben.
Art. 6 Festlegung der zu meldenden Krebserkrankungen
Bei der Festlegung der Krebserkrankungen, zu welchen diagnostische Daten und Basisdaten zur Behandlung zu melden sind, werden neben bösartigen Neubildungen von Geweben oder Blut auch Vorstufen und Frühstadien inklusive gutartigen Neubildungen berücksichtigt (Botschaft zum KRG, BBl 2014 8727, hier 8818). Im Vergleich zum umgangssprachlichen Gebrauch des Begriffs der Krebserkrankung liegt der hier verwendeten Definition folglich ein breiteres Verständnis zugrunde. Für einen rechtssicheren Vollzug ist deshalb eine Positivliste der meldepflichtigen Krebserkrankungen erforderlich. Die zu