Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 29 Seiten

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aus den bereits erstellen statistischen Auswertungen in aggregierter Form übernommen werden. Ebenfalls vom Geltungsbereich des KRG ausgenommen sind Daten von verstorbenen Patientinnen und Patienten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht registriert waren (Bst. b). Mit anderen Worten gibt es keine Nachregistrierungspflicht für Daten von bereits vor dem Inkrafttreten des KRG verstorbenen Personen. Die weitere Bearbeitung dieser Daten richtet sich nach den Bestimmungen des Humanforschungsgesetzes (Art. 23 Abs. 3 und 4 KRG, Art. 33 und 34 HFG), oder nach einer allenfalls erst noch zu schaffenden kantonalrechtlichen Grundlage (Art. 32 Abs. 4 KRG).

Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister haben bis am 31. Dezember 2021 Zeit, die alten Datenbestände anzupassen bzw. in das neue System zu überführen (vgl. Abs. 2). Hiervon ausgenommen sind gemäss Absatz 4 die Zuständigkeiten für die altrechtlichen Krebsfälle: Die Register sind verpflichtet, bis am 31. März 2019 ihre Zuständigkeit für die altrechtlichen Krebsfälle zu verifizieren und im Informationssystem der NKRS einzutragen. Diese Einträge im Informationssystem sind erforderlich, um das Widerspruchsrecht auch für die altrechtlich registrierten Krebsfälle schon kurze Zeit nach dem Inkrafttreten – und nicht erst ab 2022 – umsetzen zu können (vgl. Erläuterungen zu Art. 26 Abs. 5).

Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister haben bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vereinzelt Widersprüche von Patientinnen und Patienten erhalten. Absatz 5 stellt sicher, dass diese Angaben zeitnah in das Informationssystem der NKRS überführt werden, so dass die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erhobenen Widersprüche auch unter neuem Recht konsequent umgesetzt werden können. Die Übertragung der Daten muss innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen sein.

Absatz 6 regelt die Termine für die Lieferung von Daten zwischen den Vollzugsstellen während den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten. Während dieser Zeit soll die bisherige Praxis fortgeführt werden. Von zentraler Bedeutung für die Lieferung der Daten ist die Todesursachenstatistik des BFS. Mit den heutigen Abläufen bei der Erstellung der Todesursachenstatistik können die Daten im Rahmen des Krebsmonitorings frühestens drei Jahre nach dem jeweiligen Erhebungsjahr publiziert werden. So kann z.B. die Publikation der Daten zu den Neuerkrankungen und Krebssterbefällen im Jahre 2019 erst im Laufe des Jahres 2022 erfolgen. Um die Abläufe für die Erstellung der Todesursachenstatistik zu beschleunigen, ist seitens BFS insbesondere eine Anpassung der heute zur Kodierung verwendeten Software erforderlich. Ab dem 1. Januar 2023 wird das BFS die Produktion der Todesursachenstatistik um ein Jahr beschleunigen können. Ab diesem Zeitpunkt gelten die um ein Jahr verkürzten Liefertermine gemäss Artikel 9, 18, 19, 20, 21 und 22.

Art. 41 Inkrafttreten

Die KRV soll gestaffelt in Kraft treten. Die Bestimmungen, die sich an den Bund richten, treten auf den 15. März 2018 in Kraft: Dies ermöglicht es, die Übertragung der Aufgaben der NKRS und des Kinderkrebsregisters rechtzeitig an die Hand zu nehmen und den Vollzug vorzubereiten. Die übrigen Bestimmungen treten auf den 1. Januar 2019 in Kraft: Dies ermöglicht es den Kantonen und den kantonalen Krebsregistern, sich auf das neue System der Krebsregistrierung vorzubereiten.