Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 29 Seiten
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Artikel 174 Absatz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Ok-
tober 1947 regelt die Aufgaben der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS). Die Führung des Pseudonymisierungsdienstes nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c KRG wird der ZAS übertragen (Abs. 1 Bst. h). Die ZAS führt das zentrale Versichertenregister, worin die den Versicherten zugewiesenen Versichertennummern erfasst sind (Art. 71 Abs. 4 Bst. a AHVG). Sie ist ebenfalls für die Generierung der Patientenidentifikationsnummern im Bereich des elektronischen Patientendossiers zuständig (Art. 4 Abs. 1 EPDG). Daher ist es naheliegend, die Aufgabe des Pseudonymisierungsdienstes ebenfalls der ZAS zuzuweisen. Sie ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement unterstellt und betreibt ihre eigenen Informatiksysteme. Sie ist damit technisch und organisatorisch unabhängig von der NKRS, dem Kinderkrebsregister, den kantonalen Krebsregistern sowie dem BFS (Art. 31 Abs. 2 KRG). Das Auswahlverfahren nach Artikel 36 kommt nicht zur Anwendung, da die Aufgabe des Pseudonymisierungsdienstes von einer Einheit der Bundesverwaltung erfüllt wird.
Art. 40 Übergangsbestimmung
Mit dem Inkrafttreten des KRG sind verschiedene übergangsrechtliche Fragen zu lösen. Zunächst grenzt Absatz 1 den zeitlichen Umfang der Meldepflicht gemäss Art. 3 und 4 KRG hinsichtlich altrechtlicher Krebsfälle ab. Der neu definierten Meldepflicht unterliegen demgemäss ausschliesslich Krebserkrankungen, die nach dem Inkrafttreten diagnostiziert worden sind. In der Einführungsphase kann der Fall auftreten, dass eine Krebserkrankung vor dem Inkrafttreten per 1. Januar 2019 diagnostiziert wurde, die Behandlung aber erst im Verlauf des Jahres 2019 erfolgen wird. Die Behandlungsdaten sind in diesem Fall nicht meldepflichtig.
Artikel 37 KRG regelt den Umgang mit den Personendaten, welche die Krebsregister bereits bearbeiten. Die Bestimmung ist erst im Verlauf der parlamentarischen Beratung eingefügt worden, weshalb die Botschaft zum Gesetz keine Ausführungen dazu enthält. Ihr Gehalt kann wie folgt umschrieben werden: Absatz 1 statuiert die Pflicht der kantonalen Krebsregister und des Kinderkrebsregisters, bereits vorhandene Personendaten ab Inkrafttreten des Gesetzes nach den Anforderungen des KRG weiter zu bearbeiten (z.B. für epidemiologische Berechnungen). Die Datenbearbeitung nach den Anforderungen des KRG bedeutet, dass nur Daten übernommen werden, die entweder den Basisdaten nach Artikel 3 resp. den Zusatzdaten nach Artikel 4 KRG zugeordnet werden können, oder die nach den Bestimmungen des Humanforschungsgesetzes (HFG) weiterverwendet werden dürfen (Art. 23 Abs. 3 und 4 KRG, Art. 33 und 34 HFG), oder für die eine kantonalrechtliche Grundlage besteht (Art. 32 Abs. 4 KRG). Gemäss Absatz 2 legt der Bundesrat den Zeitpunkt fest, zu welchem die Krebsregister die vorhandenen Daten an das neue Recht angepasst haben müssen. Das Ziel der Anpassung ist, dass die bestehenden Daten nach Möglichkeit für zukünftige Auswertungen zur Verfügung stehen. Bei der Festlegung der maximalen Dauer trägt der Bundesrat dem Aufwand der Krebsregister für die Überführung der Daten Rechnung. Der Bundesrat kann zudem Ausnahmen vorsehen für die Bearbeitung von Daten verstorbener Personen, um einen unverhältnismässigen Aufwand zu vermeiden (Absatz 3).
Artikel 40 Absatz 2 KRV bestimmt in Ausführung von Artikel 37 Absatz 2 KRG den Zeitpunkt, bis zu dem die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister ihre alten Datenbestände anpassen bzw. überführen. Vorgeschlagen wird der 31. Dezember 2021. Diese Bestimmung legt die Grundregel fest, während die Absätze 3 und 4 Ausnahmen enthalten. Die NKRS legt gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 KRG die Kodierungsstandards für die Überführung fest. Diese auf fachtechnischer Ebene anzusiedelnden Definitionen betreffen beispielsweise die Frage, welche diagnostischen Angaben für die Berechnung der Mortalität und Inzidenz übernommen werden, ob Angaben zur Behandlung überführt werden sollen, sowie welche Daten für die eindeutige Identifizierung der altrechtlichen Krebsfälle erforderlich sind.
Absatz 3 bezeichnet in Ausführung von Artikel 37 Absatz 3 KRG diejenigen Fallgruppen von verstorbenen Patienten, die nicht nach dem KRG bearbeitet werden müssen. Damit wird eine Entlastung der kantonalen Krebsregister bezweckt. Es handelt sich um Patientinnen und Patienten, die vor dem 1. Januar 2019 verstorben sind, und deren Daten vor dem 1. Januar 2003 registriert wurden (Bst. a). Diese Daten sind für das Krebsmonitoring nicht mehr auf Einzeldatensatzebene erforderlich, sondern können