Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 29 Seiten
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5. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten unter den Vollzugsstellen
Art. 18 Datenaustausch zwischen den kantonalen Krebsregistern und dem Kinder-
krebsregister
Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister aktualisieren die von ihnen registrierten Daten regelmässig gemäss Artikel 9 Absatz 2 und 3 KRG.
Die kantonalen Krebsregister aktualisieren die von ihnen registrierte Daten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a-e KRG) durch einen Abgleich mit den Daten der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister ihres Einzugsgebiets. Zudem ergänzen sie Daten zum Geburtsort, zum Zivilstand, zur Staatsangehörigkeit und die Gemeindenummer des BFS und fügen – falls vorhanden – das Todesdatum hinzu (Art. 9 Abs. 2 KRG). Das Todesdatum kann auch durch einen Abgleich mit den Daten der ZAS-UPI-Datenbank und die Todesursachen durch einen Abgleich mit der Todesursachenstatistik des BFS ergänzt werden (Art. 9 Abs. 3 KRG). Da das Kinderkrebsregister keinen Zugriff auf die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister hat, erfragt es die Wohnadressen von Kindern und Jugendlichen (i.e. Patientinnen und Patienten, die zum Zeitpunkt der Diagnose das 19. Altersjahr noch nicht vollendet haben) beim zuständigen kantonalen Krebsregister. Nach Absatz 1 beträgt die Frist für die Rückmeldung der ergänzten Wohnadresse an das Kinderkrebsregister 30 Tage nach dem Eingang der Daten beim jeweiligen kantonalen Krebsregister (Art. 9 Abs. 4 KRG).
Gemäss Absatz 1 leiten die kantonalen Krebsregister die Daten von Patientinnen und Patienten, die zum Zeitpunkt der Diagnose das 19. Altersjahr noch nicht vollendet haben, an das Kinderkrebsregister weiter.
Damit die kantonalen Krebsregister über einen vollständigen Datensatz der an Krebs erkrankten Patientinnen und Patienten in ihrem Einzugsgebiet verfügen, leitet das Kinderkrebsregister die registrierten Basisdaten von Kindern und Jugendlichen an das entsprechende kantonale Krebsregister weiter. Es werden nur die registrierten Basisdaten mit den dazugehörigen Fallnummern weitergeleitet, da diese Daten sowohl für Erwachsene, wie auch für Kinder und Jugendlichen dieselben sind. Nicht weitergeleitet werden hingegen die Zusatzdaten, da sie von den Zusatzdaten für Erwachsene abweichen. Die Frist für die Übermittlung der im Vorjahr nach Absatz 2 vom Kinderkrebsregister registrierten, aktualisierten oder ergänzten Basisdaten an das örtlich zuständige kantonale Krebsregister ist jeweils der 31. Juli. Dies setzt die nach Absatz 1 festgelegten Ergänzungen voraus.
Art. 19 Bekanntgabe des Todesdatums durch die ZAS
Die Bekanntgabe des Todesdatums durch die ZAS mittels Versichertennummer stützt sich auf Artikel 9 Absatz 3 KRG sowie für das Kinderkrebsregister auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b KRG. Falls der ZAS kein Todesdatum bekannt ist, ist davon auszugehen, dass die Person noch lebt.
Art. 20 Bekanntgabe der Todesursachen durch das BFS
Im Unterschied zu Artikel 9, bei dem es um das Auffinden nicht gemeldeter Krebserkrankungen geht, regelt Artikel 20 die Ergänzung der Todesursachen bereits registrierter Fälle. Dabei gibt das BFS die Todesursachen nur auf Anfrage und nur zu denjenigen Fällen bekannt, welche die Krebsregister nach Absatz 1 übermitteln. Nach Artikel 9 werden dagegen die Daten aller an Krebs verstorbenen Personen aus der Todesursachenstatistik an die kantonalen Krebsregister und dem Kinderkrebsregister gemeldet.
Gemäss Absatz 1 leiten die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister dem BFS spätestens bis Ende Februar die Versichertennummern der Patientinnen und Patienten weiter, die bereits registriert und im Vorjahr verstorben sind. Anhand der Versichertennummer werden den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister vom BFS anschliessend jeweils bis 31. Mai die Todesursachen der betroffenen Fälle bekannt gegeben (Abs. 2). Dabei kann die Todesursache Krebs oder eine andere Ursache sein. Zu beachten sind im Übrigen die abweichenden Lieferfristen gemäss der Übergangsbestimmung während der Einführungszeit des Gesetzes (Art. 40 Abs. 6).