Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 29 Seiten

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hängig von der Krebsregistrierung auf der Grundlage der entsprechenden spezialgesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kantonen für die Medizinische Statistik der Krankenhäuser erhoben wurden (Botschaft zum KRG, BBl 2014 8727, hier 8784). Die Krebsregister können mit den Spitälern ihres Einzugsgebietes auch eine häufigere Datenlieferung vereinbaren.

Gemäss Absatz 2 ist die Meldung an das Krebsregister zu richten, in dessen Einzugsgebiet das Spital liegt. Das jeweilige Krebsregister übermittelt anschliessend die Angaben derjenigen Patientinnen und Patienten, für die es nicht zuständig ist, an das zuständige Krebsregister. Diese Ordnung soll den administrativen Aufwand auf Seiten der Spitäler minimieren. Für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 19 Jahren ist eine Meldung an das Kinderkrebsregister erforderlich (Art. 21 Abs. 4 KRG).

Absatz 3 legt die zu meldenden Angaben im Detail fest. Sämtliche Datenfelder sind auch in der Medizinischen Statistik enthalten.

Absatz 4 schreibt vor, dass dieselben Datenquellen verwendet werden wie für die Medizinische Statistik der Krankenhäuser gemäss Ziffer 62 des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19939.

Art. 11 Daten aus Früherkennungsprogrammen

Die vorliegende Bestimmung legt gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 KRG den Umfang der von den Früherkennungsprogrammen zu meldenden Daten fest und regelt das Verfahren. Vorgesehen ist, dass die Früherkennungsprogramme jeweils bis zum 31. Mai Angaben zu Patientinnen und Patienten übermitteln, die im vergangenen Kalenderjahr an einem Früherkennungsprogramm teilgenommen haben (Abs. 1 Bst. a) und bei denen als Haupt- oder Nebendiagnose eine zu meldende Krebserkrankung erfasst wurde (Abs. 1 Bst. b und Anhang 1).

Gemäss Absatz 2 ist die Meldung an das Krebsregister zu richten, in dessen Einzugsgebiet das Früherkennungsprogramm durchgeführt wird. Das jeweilige Krebsregister übermittelt anschliessend die Angaben derjenigen Patientinnen und Patienten, für die es nicht zuständig ist, an das zuständige Krebsregister.

Absatz 3 legt die zu meldenden Angaben im Detail fest.

3. Abschnitt: Rechte der Patientin oder des Patienten

Art. 12 Information

An der Abklärung eines Verdachts auf eine Krebserkrankung ist in der Regel eine ganze Reihe von Fachpersonen und unterschiedlichen Institutionen beteiligt. Gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 KRG legt Absatz 1 die Zuständigkeit für die Information der Patientin oder des Patienten eindeutig fest. Naheliegenderweise erfolgt die Information durch die Ärztin oder den Arzt, die oder der die Krebsdiagnose unmittelbar eröffnet. Es liegt im Ermessen der ärztlichen Fachperson, den im konkreten Einzelfall geeigneten Zeitpunkt für die Informationsvermittlung zu bestimmen. Demgegenüber sind Fachpersonen, welche anderweitig an der Diagnosestellung beteiligt sind (z.B. Angestellte von Pathologieinstituten, Radiologieinstituten oder Laboratorien), oder die im weiteren Verlauf die Behandlung der Krebserkrankung durchführen, nicht zur Information verpflichtet.

Absatz 2 legt fest, dass die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person mündlich informiert über die für die Wahrnehmung der Patientenrechte zentralen Aspekte: die Tatsache, dass Patientendaten dem zuständigen Krebsregister gemeldet werden und das Recht auf Widerspruch.

Die Ärztin oder der Arzt ist gemäss Absatz 3 verpflichtet, die betroffene Person zusätzlich mittels Abgabe einer Patienteninformation schriftlich zu informieren. Für erwachsene Patientinnen und Patienten

9 SR 431.012.1