Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 29 Seiten

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meldenden Krebserkrankungen finden sich im Anhang 1 (Abs. 1), welcher eine tabellarische Auflistung der meldepflichtigen Krebserkrankungen enthält. Die Liste unterscheidet zum einen zwischen erwachsenen Patientinnen und Patienten und Kindern und Jugendlichen, wobei die heutige Praxis der kantonalen Krebsregister bzw. des Kinderkrebsregisters fortgeführt wird. Massgebend ist der Krankheitscode gemäss ICD-10. Diejenigen Krebserkrankungen, welche nicht im Anhang 1 genannt sind, unterliegen nicht der Meldepflicht (vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. b KRG). Dazu gehören beispielsweise bei Erwachsenen Basaliome (weisser Hautkrebs). Wie bereits in der Botschaft zum KRG (BBl 2014 8727, hier 8777), treten Basaliome zwar auch in der Schweiz sehr häufig auf und die Inzidenz ist nicht nur in der Schweiz, sondern auch weltweit steigend. Die Einführung einer Meldepflicht für diese Erkrankung würde jedoch zu einer hohen Anzahl neuer zu registrierender Fälle führen. Da Basaliome einfach zu behandeln sind und nur in den allerseltensten Fällen Metastasen bilden, wird der Aufwand für eine flächendeckende Registrierung dieser Erkrankung im Verhältnis zum Nutzen, der daraus für die Bevölkerung erwächst, zum aktuellen Zeitpunkt als zu hoch eingeschätzt. Es bleibt den Kantonen unbenommen, gestützt auf Artikel 32 Absatz 4 KRG kantonale Erhebungen zu Basaliomen vorzusehen.

In Anhang 1 sind zum anderen die Krebserkrankungen und Personengruppen ersichtlich, zu denen Zusatzdaten zu melden sind. Bei der Festlegung der Zusatzdaten ist insbesondere deren Relevanz für die Gesundheitsberichterstattung von Bedeutung. Bei Erwachsenen sind in einer ersten Phase ab Inkrafttreten jeweils zu den drei häufigsten bei Männern und Frauen auftretenden Krebserkrankungen Zusatzdaten zu melden. Zusatzdaten werden demnach bei Fällen von Prostatakrebs, Brustkrebs, Lungenkrebs und Darmkrebs erhoben.

Während bei Erwachsenen Karzinome dominieren, leiden Kinder hauptsächlich unter Leukämien, Hirntumoren, einer Reihe embryonaler Tumoren (Retino-, Neuro-, Nephro- und Hepatoblastome sowie Keimzelltumore) und Sarkomen. Zwar treten nur 1% aller neuen Krebserkrankungen vor dem 21. Lebensjahr auf, deren Bedeutung wird aber v. a. durch die Anzahl der betroffenen Lebensjahre deutlich. Durch das frühe Erkrankungsalter sind die Auswirkungen für betroffene Kinder und Angehörige gross. Um bei Kindern und Jugendlichen eine korrekte Diagnostik und Therapie zu gewährleisten, sind bei dieser Gruppe von Patientinnen und Patienten Zusatzdaten zu allen Krebserkrankungen zu melden, zu welchen Basisdaten erhoben wurden.

Falls wissenschaftliche Entwicklungen auf nationaler oder internationaler Ebene die Erhebung weiterer Basisdaten erfordern, so kann das EDI gemäss Absatz 2 den Anhang 1 entsprechend nachführen.

Art. 7 Festlegung des Meldezeitraums und Form der Meldung

Absatz 1 legt fest, dass alle diagnostischen Daten sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern und Jugendlichen von der Diagnose an bis zur Heilung der Patientinnen und Patienten bzw. bis zu deren Tod an das Krebsregister zu melden sind.

Gemäss Absatz 2 sind Daten zur Erstbehandlung generell von der Diagnose bis zum Abschluss der Erstbehandlung meldepflichtig. Der Begriff der Erstbehandlung orientiert sich an der Definition im Glossar der Botschaft (Botschaft zum KRG, BBl 2014 8727, hier 8817) und umfasst alle nach der Diagnosestellung geplanten Behandlungsschritte. Diese werden in der Regel von einem Tumorboard oder anlässlich eines anderen strukturierten Entscheidprozesses vor dem Behandlungsbeginn festgelegt. Um den vorgesehenen ungefähren zeitlichen Rahmen der Erstbehandlung zu dokumentieren, ist der entsprechende Bericht an das Krebsregister zu übermitteln.

Gemäss Absatz 3 werden Zusatzdaten für bestimmte in Anhang 1 genannte Krebsarten bis zum Abschluss der weiteren Behandlungen gemeldet.

Die Anforderungen an die in Absatz 4 erwähnte elektronische Form der Datenübermittlung richten sich nach Artikel 28.

Um den für die Krebsregistrierung entstehenden Aufwand für die Meldepflichtigen in überschaubaren