Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 5 Tätigkeiten, die sich zufällig auf das Unterwasser-Kulturerbe aus-

wirken

Die meisten Aktivitäten im Bereich von Gewässern verfolgen ein eigenständiges Ziel (beispielsweise die Erstellung oder Vergrösserung eines Hafens), sind also nicht auf das Kulturerbe gerichtet, können dieses aber beeinträchtigen. Artikel 5 hält die Staaten dazu an, die negativen Auswirkungen auf das Kulturerbe so gering wie möglich zu halten.

Artikel 6 Zweiseitige, regionale oder sonstige mehrseitige Übereinkünfte

Die Vertragsstaaten werden ausdrücklich ermutigt, für den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes bilaterale, regionale und weitere Staatsverträge abzuschliessen oder bestehende Verträge zu verbessern. Alle diese Staatsverträge dürfen das Schutzniveau und den universellen Anwendungsbereich des Übereinkommens jedoch nicht schwächen.

Vorbemerkungen zu Artikel 7–12

Staaten haben über das Meer nur beschränkte Hoheitsrechte. Hoheitsrechte stehen einem Staat mit Meeresanstoss zu, wobei diese Rechte in Abhängigkeit von der Entfernung des Meeresgebiets von der Küste abgestuft sind. Das Seerecht – namentlich das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen – legt die entsprechenden Bereiche (Küstenmeer, Anschlusszone, Ausschliessliche Wirtschaftszone, Festlandsockel und Gebiet bzw. Hohe See) fest. Im Gebiet verfügt kein Staat über Hoheitsrechte (vgl. für eine Übersicht die Botschaft vom 14. Mai 2008 zum Seerechtsübereinkommen5. Das Seerechtsübereinkommen sieht in Artikel 149 und 303 den Schutz des im Meer gefundenen Unterwasser-Kulturerbes explizit vor und hält die Vertragsstaaten an, zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten. Das Übereinkommen über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes präzisiert diese Bestimmungen und regelt ihre Umsetzung. In Übereinstimmung mit den abgestuften Hoheitsrechten der Staaten in den genannten Meeresbereichen differenziert es die Rechte und Pflichten der Staaten.

Als Binnenstaat kommen der Schweiz von vornherein keine Hoheitsrechte über Meeresgebiet zu. Soweit daher das Übereinkommen Vorschriften für die Meeresbereiche aufstellt, die im (abgestuften) Hoheitsbereiche der Küstenstaaten liegen, hat das Übereinkommen für die Schweiz kaum Relevanz (unter Vorbehalt einer allfälligen Betätigung als Koordinationsstaat, dazu Art. 10 und 12). Grundsätzlich anders ist die Situation im Bereich des sogenannten Gebiets (Hohe See): Dieses gehört allen; kein Staat hat hier (territoriale) Hoheitsrechte. Hoheitliche Zuständigkeiten fallen einem Staat nur soweit zu, als es seine Staatsangehörigen oder die unter seiner Flagge verkehrenden Schiffe und Flugzeuge betrifft. Soweit das Übereinkommen Regeln für das Gebiet aufstellt, gelten sie für alle Vertragsstaaten – mit Einschluss der Binnenstaaten – gleich.

5 BBl 2008 4073, 4081–4084.