Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 1 enthält mehrere Begriffsbestimmungen. Zentral ist der Begriff «Unterwasser-Kulturerbe». Dieses Erbe ist sehr weit verstanden. Es umfasst «alle Spuren menschlicher Existenz von kulturellem, historischem oder archäologischem Charakter, die seit mindestens 100 Jahren … unter Wasser liegen». Die so umschriebenen Objekte sind Teil des Unterwasser-Kulturerbes, unabhängig von materiellen oder ästhetischen Gesichtspunkten. Dazu gehören Fundstellen aller Art, namentlich Stätten, Bauwerke, Artefakte, menschliche Überreste, Schiffe, Flug- und andere Fahrzeuge inklusive Ladungen, immer zusammen mit ihrem archäologischen und natürlichen Kontext.
Artikel 2 Ziele und allgemeine Grundsätze
Mit dem Übereinkommen soll der Schutz des Unterwasser-Kulturerbes verstärkt werden.
Für diesen Schutz sind namentlich zwei zentrale Grundsätze massgebend:
- Die Objekte sollen wenn immer möglich in situ erhalten werden, also am Ort,
wo sie aufgefunden wurden.
- Das Unterwasser-Kulturerbe darf nicht kommerziell ausgebeutet werden.
Artikel 2 schreibt den Vertragsstaaten zudem vor dafür zu sorgen, dass unter Wasser liegende menschliche Überreste mit dem nötigen Respekt behandelt werden. Die Staaten werden im Übrigen angehalten, der Öffentlichkeit einen verantwortungsvollen Zugang zum Unterwasser-Kulturerbe zu ermöglichen.
Artikel 3 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Seerechts-
übereinkommen der Vereinten Nationen
Das Übereinkommen zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen sind voneinander unabhängig. Jedes der beiden Übereinkommen gilt ausschliesslich für jene Staaten, die ihm beigetreten sind. Die Schweiz ist seit Ende Mai 2009 Vertragsstaat des Seerechtsübereinkommens.
Das Übereinkommen zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes wird in vollständiger Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen ausgelegt und angewendet. Es nimmt deutlich Bezug auf die im Seerechtsübereinkommen vorgenommene Abgrenzung der verschiedenen Meeresbereiche (wie Inneres Gewässer, Küstenmeer, Anschlusszone und ausschliessliche Wirtschaftszone sowie Gebiet).
Artikel 4 Verhältnis zum Bergungsrecht und zum Fundrecht
Die Möglichkeiten des Eigentumserwerbs über das Bergungs- oder das Fundrecht haben für Objekte des Unterwasser-Kulturerbes grundsätzlich keine Geltung.