Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 25 Seiten
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bedingt der Beitritt zum Übereinkommen die Änderung geltenden Rechts, namentlich Anpassungen des Kulturgütertransfergesetzes sowie des Seeschifffahrtsgesetzes.
Daraus ergibt sich, dass der Genehmigungsbeschluss dem fakultativen Referendum für völkerrechtliche Verträge gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV untersteht.
6.2.2 Erlassform der Umsetzungserlasse
Nach Artikel 141a der Bundesverfassung (BV) können die Verfassungs- oder Gesetzesänderungen, die der Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags dienen, der dem Referendum untersteht, in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden. Die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen des Kulturgütertransfergesetzes und des Seeschifffahrtgesetzes dienen der Umsetzung des Übereinkommens der UNESCO von 2001 über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und ergeben sich unmittelbar aus den darin enthaltenen Verpflichtungen. Der Entwurf für die Änderungen der beiden Bundesgesetze kann deshalb in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden.
6.3 Verhältnis zu anderen Übereinkommen
Das UNESCO-Übereinkommen über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes hat Bezugspunkte zu mehreren Übereinkommen, denen die Schweiz als Mitglied angehört.
– Die UNESCO-Konvention vom 14. November 197025 über Massnahmen
zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (UNESCO-Konvention 1970) will das materielle, namentlich das bewegliche Kulturerbe der Völker vor widerrechtlicher Inbesitznahme und Kommerzialisierung schützen, indem sie Schranken gegen die Ein- und Ausfuhr und den Handel aufstellt. Die Schweiz hat dieses Übereinkommen mit dem Kulturgütertransfergesetz umgesetzt. Das Übereinkommen über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes sieht ähnliche Massnahmen vor, namentlich in Artikel 14. Es drängt sich auf, die bewährtere Regelung des KGTG auf das Kulturerbe unter Wasser auszudehnen. Dies geschieht im vorliegenden Entwurf mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung.
– Das Übereinkommen der UNESCO vom 23. November 197226 zum
Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Welterbe-Konvention)
schützt das Kultur- und Naturgut von aussergewöhnlichem universellem Wert, also eine enge Auswahl des gesamten materiellen Kulturerbes. Dafür kommen auch unter Wasser liegende Objekte in Frage. So wurden die