Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 25 Seiten

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Artikel 7 Unterwasser-Kulturerbe in inneren Gewässern, Archipelgewässern

und dem Küstenmeer

Für den Bereich der inneren Gewässer und des Küstenmeers liegt es allein in der Zuständigkeit des Anrainerstaats, Aktivitäten bezüglich des dort liegenden Unterwasser-Kulturerbes zu regeln und zu bewilligen. Ein Vertragsstaat muss aber jedenfalls vorschreiben, dass in diesem Bereich die im Anhang zum Übereinkommen festgelegten Regeln angewendet werden.

Artikel 8 Unterwasser-Kulturerbe in der Anschlusszone

Der Küstenstaat ist berechtigt, in der Anschlusszone Aktivitäten bezüglich des dort liegenden Unterwasser-Kulturerbes zu regeln und zu bewilligen. Dabei müssen aber die Artikel 9 und 10 des Übereinkommens und Artikel 303 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens gewahrt bleiben. In jedem Fall muss der Küstenstaat die Anwendung der Regeln gemäss Anhang zum Übereinkommen vorschreiben.

Artikel 9 und 10 Bestimmungen für die ausschliessliche Wirtschaftszone und den

Festlandsockel

Im Bereich der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels stehen dem Anrainerstaat seerechtlich gewisse Hoheitsrechte zu. Für Unterwasser-Kulturerbe, das sich in diesen Meeresbereichen befindet, gibt das Übereinkommen dem Anrainerstaat daher gewisse Vorrechte. Für alle Vertragsstaaten gilt jedoch, dass sie ihre Angehörigen und die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe zu verpflichten haben, die Entdeckung von Unterwasser-Kulturerbe und die Absicht, auf dieses einzuwirken, zu melden. Derartige Meldungen sind dem Generaldirektor der UNESCO weiterzuleiten, der sie seinerseits allen andern Vertragsstaaten bekannt macht.

Der Staat, in dessen ausschliesslicher Wirtschaftszone oder auf dessen Festlandsockel Unterwasser-Kulturerbe liegt, kann jede Einwirkung darauf verbieten, welche seine aus dem Seerecht gegebenen Hoheitsrechte generell berühren würde.

Im Fall einer Entdeckung von Unterwasser-Kulturerbe oder einer beabsichtigten Einwirkung darauf kann der Küstenstaat die Aufgabe des «koordinierenden Staats» übernehmen. (Verzichtet er, kann ein anderer Staat dies tun.) Der koordinierende Staat ist berechtigt, alle Massnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um das betreffende Unterwasser-Kulturerbe vor Beeinträchtigung zu schützen. Andere Staaten, die ein besonderes Interesse angemeldet haben, sind zu informieren und zu konsultieren. Ziffer 6 von Artikel 10 hält ausdrücklich fest, dass der koordinierende Staat im Namen aller Vertragsstaaten und nicht in seinem eigenen Interesse handelt. Er kann auch keine Vorrechte beanspruchen, die im Seerecht keine Grundlage finden.

Artikel 11 und 12 Unterwasser-Kulturerbe im Gebiet

Das «Gebiet» bezeichnet jenen Teil des Meeres, der keiner staatlichen Hoheit unterliegt. Demgemäss kann hier kein Staat allgemein verbindliche Regeln für den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes aufstellen. Der Schutz lässt sich nur indirekt herbeiführen, indem die Staaten die unter ihrer Hoheit lebenden Personen – namentlich das Personal der unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe – zur Respektierung und zur