Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 25 Seiten
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mit dieser Vorlage eine Änderung des Kulturgütertransfergesetzes vorgeschlagen (siehe unten Ziffer 3.1).
Artikel 15 und Artikel 16 verlangen Vorkehrungen gegen Tätigkeiten, die auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtet sind und den Grundsätzen des Übereinkommens widersprechen. Damit sind insbesondere Zerstörung, Beeinträchtigung, Schädigung, Raub und Plünderung angesprochen.
Für das Gebiet der Schweiz enthält das geltende Recht von Bund und Kantonen bereits die erforderlichen Vorschriften. Diese finden sich in erster Linie in den kantonalen Gesetzgebungen zu Archäologie, Denkmalpflege und Heimatschutz in Verbindung mit Artikel 724 ZGB und den Bestimmungen des NHG8. Das Unterwasser-Kulturerbe ist im schweizerischen Recht dem archäologischen Kulturerbe an Land gleichgestellt.
Um das Übereinkommen auch für das Kulturerbe unter den Meeren umzusetzen, wird eine Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes vorgeschlagen. Diese soll sicherstellen, dass von einem Schweizer Seeschiff aus kein Unterwasser-Kulturerbe beeinträchtigt oder geschädigt wird. Die Regelung gilt sowohl für Besatzung als auch für Kapitäne aller Schiffe unter Schweizer Flagge, inklusive Jachten und kleineren Booten.
Auf eine zusätzliche Ausdehnung der Strafbarkeit von Personen mit Schweizer Staatsbürgerschaft auf ausländische Territorien oder Schiffe wird in der Vorlage verzichtet. Dort gilt das Recht des jeweiligen Territorialstaates. Aufgrund des aktiven und passiven Personalitätsprinzips (Art. 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19379) könnte allenfalls eine Regelung ins Auge gefasst werden, die auch ausserhalb des Territoriums der Schweiz greift. Allerdings müsste dabei nach den Bestimmungen des schweizerischen Strafrechts die Tat auch nach dem Recht des Begehungsortes strafbar sein. Für diesen Fall drängt sich keine Regelung auf. Für ein Vergehen gegen die Grundsätze des Übereinkommens durch Schweizer Staatsangehörige in einem Land, in dem dies keinen Straftatbestand darstellt, gibt es keinen Anknüpfungspunkt im schweizerischen Recht.
Artikel 17–18 Sanktionen und Beschlagnahme
Die Staaten müssen die Verletzung der von ihnen aufgestellten Vorschriften, welche zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes im Sinn des Übereinkommens dienen, mit Strafe belegen (Art. 17). Im schweizerischen Recht sind die erforderlichen Strafnormen im Wesentlichen bereits vorhanden. Im Bundesrecht sind dies Artikel 24 und 25 des Kulturgütertransfergesetzes, Artikel 24 Absatz 1 NHG und Artikel 149 des Seeschifffahrtsgesetzes. Hinzu kommen die einschlägigen Strafbestimmungen des kantonalen Rechts. Neu vorgeschlagen wird eine Ergänzung des Seeschifffahrtsgesetzes mit einer Bestimmung, welche die Beeinträchtigung und Beschädigung des Unterwasser-Kulturerbes mit Strafe belegt (Art. 151a; dazu unten Ziffer 3.2).
8 Vgl. auch BBl 1995 III 451 (Botschaft zur Ratifikation des Übereinkommens des Europarats
vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes (SR 0.440.5).