Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 25 Seiten
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Artikel 18 verpflichtet die Vertragsstaaten Massnahmen zu ergreifen, um entgegen den Grundsätzen des Übereinkommens geborgenes Unterwasser-Kulturerbe zu beschlagnahmen. Auch dafür enthält das schweizerische Recht bereits Vorschriften. Auf Bundesebene sind dies Artikel 20 des Kulturgütertransfergesetzes sowie die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Einziehung (Art. 70).
Artikel 19 Zusammenarbeit und Informationsaustausch
Die dem Übereinkommen beitretenden Staaten übernehmen eine gegenseitige Pflicht zur Rechtshilfe, zur wissenschaftlichen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch. Diese Pflicht setzt das Kulturgütertransfergesetz in den Artikeln 21 und 22 um.
Artikel 20 Sensibilisierung der Öffentlichkeit
Die Vertragsstaaten werden angehalten, die Öffentlichkeit für den Wert und die Bedeutung des Unterwasser-Kulturerbes und die Wichtigkeit seines Schutzes zu sensibilisieren.
Artikel 21 Ausbildung in Unterwasserarchäologie
Für die Bergung des Unterwasser-Kulturerbes und dessen Erhaltung hat die Schweiz bereits differenzierte Vorgehensweisen und Techniken entwickelt. Sie ist bereit, dieses Wissen mit anderen Staaten auszutauschen.
Artikel 22–25 Durchführung und Organisation
Das Übereinkommen hält die Staaten an, die nötigen Dienststellen für den Vollzug bereit zu stellen (Art. 22). Diese Organisation ist in der Schweiz vorhanden: einerseits mit den zuständigen Fachstellen des Bundesamtes für Kultur, anderseits mit den kantonalen Fachstellen für Archäologie. Die von Artikel 22 vorgesehene Inventarisierung des unter den Binnengewässern liegenden oder gehobenen Unterwasser-Kulturerbes erfolgt im Rahmen der geltenden Gesetzgebungen des Bundes und der Kantone.
Artikel 23 regelt die Behördenorganisation bei der UNESCO. Der durch das Übereinkommen begründete wissenschaftliche und technische Beirat (Scientific and Technical Advisory Board STAB) umfasst heute zwölf Experten, die von der Konferenz der Vertragsstaaten gewählt werden. Er unterstützt die Vertragsstaaten bei Fragen der Umsetzung.
Artikel 25 sieht einen Mechanismus für die friedliche Beilegung von Streitigkeiten vor, die zwischen Vertragsstaaten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung des Übereinkommens eintreten könnten.
Artikel 26–35 Schlussbestimmungen
Die Schlussbestimmungen entsprechen grundsätzlich dem für andere Übereinkommen und Abkommen der UNESCO verwendeten Modell. Sie bedürfen insofern keiner weiteren Erläuterung.