Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 25 Seiten
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Artikel 26 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der UNESCO die Ratifikationsurkunden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegen. Eine vorgängige Unterzeichnung ist im Übereinkommen nicht vorgesehen. Durch die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden werden die Mitgliedsstaaten somit direkt, ohne vorgängige
Unterzeichnung, Vertragsparteien des Übereinkommens.
Artikel 28 und 29 räumen den Vertragsstaaten eine beschränkte Möglichkeit ein, die Anwendung des Übereinkommens anzupassen.
Artikel 28 sieht vor, dass jeder Vertragsstaat eine explizite Zusatzerklärung abzugeben hat, falls er die dem Übereinkommen als Anhang beigegebenen Regeln für Interventionen am Unterwasser-Kulturerbe auf seine Binnengewässer ausdehnen will.
Die Regeln sind ein Bestandteil des Übereinkommens, wie dessen Artikel 33 ausdrücklich festhält. Sie befassen sich mit dem praktischen Umgang mit dem Unterwasser-Kulturerbe und schreiben den heute weltweit anerkannten Mindeststandard archäologischer Tätigkeit unter Wasser fest. Sie behandeln die Projektierung, Finanzierung und Durchführung der Arbeiten, die dazu nötigen Kompetenzen und sie liefern Vorgaben zu Sicherstellung, Konservierung und Dokumentation10. Sie bilden die fachliche Grundlage für unerlässliche Interventionen an Objekten des Unterwasser-Kulturerbes und für die im Übereinkommen festgelegte internationale Zusammenarbeit.
Der Bundesrat schlägt vor, die Erklärung gemäss Artikel 28 abzugeben, also die Regeln auch für die schweizerischen Binnengewässer als anwendbar zu erklären. Die Regeln sind ein zentraler und in der Fachwelt anerkannter Teil des Übereinkommens. Es ist sachgerecht, ihnen nicht nur im Meeresbereich, sondern auch im Bereich der Binnengewässer Folge zu geben. Ein zusätzlicher Handlungsbedarf ergibt sich daraus für die Schweiz nicht. Die schweizerische Unterwasser-Archäologie mit ihrer hohen und international anerkannten Kompetenz arbeitet bereits heute in Übereinstimmung mit den Regeln. Sie lassen den Behörden und Fachleuten die nötigen Handlungsspielräume. Sollten die Kantone, welche grundsätzlich für die Archäologie zuständig sind, das Bedürfnis haben, in ihrem Recht nähere Bestimmungen zu den Regeln zu erlassen, können sie das tun.
Gemäss Artikel 29 kann ein beitretender Staat die Anwendung des Übereinkommens für bestimmte Teile seines Gebiets – namentlich für Teile seiner Binnengewässer – ausschliessen, indem er eine entsprechende Erklärung beim Beitritt abgibt. Er muss diesen Ausschluss begründen. Da die Schweiz bezüglich des unter ihren Binnengewässern liegenden Kulturerbes die Vorgaben des Übereinkommens heute bereits erfüllt, hat sie keinen Anlass, ihre Binnengewässer von der Anwendung auszunehmen.
Artikel 32 regelt die Modalitäten des allen Vertragsstaaten zustehenden Kündigungsrechts.
10 Die UNESCO hat ein ausführliches Begleithandbuch zu den Regeln erstellt. http://www.unesco.org/culture/en/underwater/pdf/UCH-Manual.pdf (konsultiert am 13.09.2017)