Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 25 Seiten

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3 Ausführungen zu den Umsetzungserlassen

3.1 Kulturgütertransfergesetz

3.1.1 Grundzüge

Die Artikel 14–16 des Übereinkommens verpflichten die Vertragsstaaten, in ihrem Recht Massnahmen vorzusehen gegen die kommerzielle Verwertung von Unterwasser-Kulturerbe, das in Verletzung des Übereinkommens gehoben wurde. Diese Zielrichtung stimmt überein mit dem weiter gefassten UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 197011 über die Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, dem die Schweiz seit 2004 angehört.

Festzuhalten ist, dass das schweizerische Recht für das eigene – also in den Binnengewässern der Schweiz – liegende Kulturerbe die Verpflichtung mit Artikel 724 ZGB und den kantonalen Gesetzgebungen bereits umsetzt.

Für das unter den Meeren liegende und von dort gehobene Kulturerbe drängt es sich auf, die Regelung und die Mechanismen des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200312 zu übernehmen. Mit diesem Gesetz hat die Schweiz das UNESCO-Übereinkommen von 1970 umgesetzt.

3.1.2 Die beantragte Neuregelung

Um den Anwendungsbereich des Kulturgütertransfergesetzes auf das Unterwasser-Kulturerbe auszudehnen, muss das Gesetz an zwei Stellen geändert werden:

- Im Ingress ist zu erwähnen, dass das Gesetz auch in Ausführung der Konvention

zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes von 2001 ergeht.

- Artikel 2 Absatz 1 definiert den Begriff des Kulturguts. Diese Definition muss

auf die Objekte des Unterwasser-Kulturerbes gemäss der Konvention von 2001 ausgedehnt werden. So werden diese in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen.

3.1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Die vorgeschlagene Lösung weist den Vorzug auf, dass die Umsetzung des Übereinkommens im Rahmen einer bereits bestehenden und erfolgreich praktizierten Regelung erfolgt. Das Kulturgütertransfergesetz enthält alle erforderlichen Vorschriften und sieht ein Instrumentarium vor, um der kommerziellen Verwertung des durch Raub oder Plünderung gewonnenen Kulturguts entgegenzutreten. Beim Erlass des Kulturgütertransfergesetzes ist die für seine Durchführung nötige Organisation geschaffen worden. Die von den zuständigen Behörden seither erlangte Expertise wird dem Vollzug des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes zugutekommen.

11 SR 0.444.1

12 SR 444.1