Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 25 Seiten

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wichtigsten Fundstellen mit prähistorischen Pfahlbauten 2011 als serielles Weltkulturerbe aufgenommen. Das Übereinkommen über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes verfolgt einen anderen Ansatz: Es unterstellt das gesamte seit mindestens 100 Jahren unter Wasser liegende Kulturerbe seinem Schutz, ohne relevante qualitative Voraussetzungen. Es sieht aber andere Schutzmechanismen vor (Unterlassungs-, Melde- und Kooperationspflichten der Staaten; Pflicht zur weiteren Umsetzung im Landesrecht). Beiden Übereinkommen ist der globale Geltungsbereich eigen.

– Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Januar 199227 zum Schutz

des archäologischen Erbes (Konvention von La Valetta) verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihr archäologisches Erbe mit rechtlichen Mitteln wirkungsvoll zu schützen. In Artikel 1 Ziffer 3 schliesst es die unter Wasser gelegenen Objekte ausdrücklich in das zu schützende Erbe ein. Der Anwendungsbereich des Übereinkommens beschränkt sich jedoch auf das Territorium, das unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats steht. In den Meeresgebieten ausserhalb dieser Territorien vermittelt die Konvention von La Valetta keinen Schutz. Das UNESCO-Übereinkommen von 2001 bringt die unerlässliche Ergänzung, indem es einen Schutzmechanismus auch für das ausserhalb staatlicher Hoheitsgebiete unter dem Meer liegende Unterwasser-Kulturerbe schafft.

– Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom

10. Dezember 198228: Gegenstand dieses bedeutenden Übereinkommens ist in erster Linie die Festlegung und Begrenzung der Hoheitsrechte auf dem Meer und die Sicherstellung der freien Benützung der Meere. Das Seerechtsübereinkommen verfolgt aber auch Ziele des Umwelt- und Kulturschutzes. Es enthält zwei spezifische Bestimmungen zum Kulturerbe unter Wasser. Artikel 149 legt fest, dass alle im Gebiet (also im Bereich der Hohen See) gefundenen Gegenstände archäologischer oder historischer Art zum Nutzen der Menschheit zu bewahren und zu verwenden sind. Artikel 303 verpflichtet die Vertragsstaaten, die im Meer gefundenen Gegenstände archäologischer und historischer Art zu schützen. Die beiden Vorschriften lassen den Vertragsstaaten jedoch grosse Freiheiten bei der Umsetzung; ihre Wirksamkeit ist zweifelhaft29. In diese Lücke tritt das Übereinkommen über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes: Es nimmt die im Seerechtsübereinkommen nur generell umschriebenen Pflichten auf und konkretisiert sie in Form eines differenzierten Instrumentariums, welches dem Kulturerbe einen wirkungsvollen Schutz sichert.

27 SR 0.440.5

28 SR 0.747.305.15

29 Artikel 303 Ziffer 3 SRÜ kann sogar in einer für das Unterwasser-Kulturerbe schädigenden Weise interpretiert werden. Die Bestimmung behält das Bergungsrecht vor. Gemäss einem ausdehnenden Verständnis vermittelt das Bergungsrecht den Personen, die ein Wrack bergen, die Befugnis, sich das Wrack teilweise oder ganz anzueignen.