Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 25 Seiten

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ren liegende Kulturerbe geht, muss die Schweiz dafür sorgen, dass die unter Schweizer Flagge fahrenden Schiffe es nicht beeinträchtigen und allfällige Funde melden. Dies erfordert eine Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes.

Die Schweiz ist sodann verpflichtet, auf ihrem Territorium den Handel mit Objekten, die in Verletzung der Konvention behändigt wurden, zu verhindern. Dies kann im Rahmen einer Anpassung des Kulturgütertransfergesetzes geschehen.

Weiter garantiert die Schweiz als Vertragsstaat einen verantwortungsvollen und schonenden Umgang mit Unterwasser-Kulturerbe in ihren Binnengewässern. Dies zieht keinen direkten Handlungsbedarf für die Schweiz nach sich, weil der Schutz des unter dem Wasserspiegel unserer Binnengewässer liegenden archäologischen Erbes von der geltenden Gesetzgebung des Bundes und der Kantone bereits ausreichend gewährleistet ist.

Als Vertragsstaat hat die Schweiz mit den andern Vertragsstaaten und mit der UNESCO Informationen auszutauschen, die sich auf das Unterwasser-Kulturerbe beziehen, die Öffentlichkeit für dessen Wert zu sensibilisieren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine fachlich qualifizierte Ausbildung in Unterwasserarchäologie zu fördern.

Die Plünderung von Stätten des Unterwasser-Kulturerbes und der Handel mit diesen Objekten nehmen zu. Das Übereinkommen bekämpft Plünderung und illegalen Handel mit Objekten des Kulturerbes konsequent. Mit einem Beitritt könnte die Schweiz ihre Bemühungen gegen den illegalen Kulturgütertransfer ausweiten und die internationale Gemeinschaft im Kampf gegen kriminelle Organisationen unterstützen. Sie würde damit ein Zeichen setzen, dass sie keine Plattform für illegalen Handel ist.