Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 25 Seiten
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Staats mit Einschluss der Küsten- und Binnengewässer erstreckten («London Convention»). In den 70er und 80er Jahren unternahm dann der Europarat Schritte für einen verstärkten Schutz des Unterwasser-Kulturerbes. 1985 lag der Entwurf für ein europäisches Abkommen vor; dem Entwurf blieb jedoch ein Erfolg versagt.
Nach jahrzehntelangen Arbeiten verabschiedeten die Vereinten Nationen das Seerechtsübereinkommen vom 10. Dezember 19822. In zwei Artikeln (Art. 149 und 303) äussert sich dieses auch zum Schutz des Kulturerbes unter Wasser, dies allerdings in sehr allgemeiner und kaum wirksamer Weise.
Das offensichtliche Fehlen eines effektiven Schutzes des Unterwasser-Kulturerbes veranlasste in der Folge die International Law Association (ILA; Association de Droit International), ein internationales Schutzabkommen zu entwerfen. Zur gleichen Zeit verstärkte der Europarat seine Bemühungen zum Schutz des archäologischen Erbes und verabschiedete das Europäische Übereinkommen vom 16. Januar 19923 zum Schutz des archäologischen Erbes. Dieses Übereinkommen beeinflusste wiederum die Arbeit der ILA. Sie verabschiedete ihren Übereinkommensentwurf 1994 und leitete ihn der UNESCO zu.
In der gleichen Periode erarbeitete eine Arbeitsgruppe der internationalen Expertenorganisation International Council on Monuments and Sites (ICOMOS) Regeln für den fachgerechten Umgang mit dem unter Wasser liegenden archäologischen Gut und dessen Erhaltung. Die Generalversammlung von ICOMOS genehmigte sie im Herbst 1996 als Charta über den Schutz und die Erhaltung von Unterwasser-
Kulturerbe4.
Im Jahr 1997 entschied die Generalversammlung der UNESCO, der Schutz des Unterwasser-Kulturerbes müsse auf überstaatlicher Ebene in einem Abkommen niedergelegt werden; sie beauftragte den Generaldirektor, einen Entwurf auszuarbeiten und durch ein Expertengremium prüfen zu lassen. Auf der Grundlage des ILA-Entwurfs von 1994 erarbeitete die UNESCO in der Folge einen Entwurf. Nachdem dieser zwischen 1998 und 2001 eingehend diskutiert und weiterentwickelt worden war, verabschiedete die Generalversammlung der UNESCO am 2. November 2001 das Übereinkommen mit 88 Ja, 4 Nein und 15 Enthaltungen. Das Übereinkommen trat 2009 mit dem Beitritt des 20. Staats in Kraft.
1.3 Verhandlungsergebnis
Der UNESCO ist es gelungen, mit dem Übereinkommen von 2001 ein wirkungsvolles Instrument zum Schutz des unter Wasser liegenden Kulturerbes zu schaffen.
Schien es anfänglich zweifelhaft, ob dem Übereinkommen überhaupt genügend Staaten beitreten würden, um es in Kraft treten zu lassen, hat es bald breite Akzeptanz gewonnen. Dem Übereinkommen sind bisher 58 Staaten beigetreten: Ratifiziert wurde es von Ägypten, Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien,
Bahrein, Belgien, Benin, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Demokra-
2 SR 0.747.305.15
3 SR 0.440.5
4 Die Regeln der Charta sind später nahezu unverändert in den Anhang des Übereinkommens von 2001 übernommen worden.