Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 25 Seiten
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tische Republik Kongo, Ecuador, Frankreich, Ghana, Granada, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Iran, Italien, Jamaica, Jordanien, Kambodscha, Kroatien, Kuba, Kuwait, Libyen, Litauen, Madagaskar, Mexiko, Montenegro, Marokko, Namibia, Nigeria, Palästina, Panama, Paraguay, Portugal, St. Lucia, Saudi-Arabien, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts and Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Togo, Trinidad und Tobago, Tunesien, Ukraine, Ungarn. Akzeptiert haben es Barbados, Gabon, Guinea-Bissau, Libanon, Rumänien und Südafrika.
Die Befürchtung der Staaten, welche es im Jahr 2001 abgelehnt oder welche sich der Stimme enthalten hatten, das Übereinkommen würde in Konflikt mit dem Seerechtsübereinkommen treten und dessen Regeln zurückdrängen, erscheint heute als unbegründet. So ist beispielsweise Frankreich, welches dem Übereinkommen 2001 nicht zugestimmt hatte, diesem 2003 beigetreten. Andere ursprünglich kritisch eingestellte Staaten bereiten den Beitritt vor (Deutschland). Das Übereinkommen entfaltet bereits heute eine derartige Wirkung, dass auch die ihm noch fernbleibenden Staaten es nicht mehr ignorieren können.
1.4 Überblick über den Inhalt des Übereinkommens
Das Übereinkommen umfasst eine Präambel und 35 Artikel. Dem Übereinkommen ist in Form von «Regeln für die auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten» ein Anhang beigegeben. Dieser bildet, wie Artikel 33 des Übereinkommens festhält, integralen Bestandteil des Übereinkommens.
Das Übereinkommen ist nicht direkt anwendbar. Den beitretenden Staaten obliegt es, in ihrem eigenen Recht sicherzustellen, dass die Verpflichtungen erfüllt sind.
Artikel 1 des Übereinkommens enthält Begriffsbestimmungen. Das Unterwasser-Kulturerbe, welches Gegenstand des Übereinkommens bildet, ist sehr weit umschrieben und umfasst grundsätzlich alle Spuren des menschlichen Lebens, die seit mindestens hundert Jahren unter Wasser liegen. Zwei Hauptgrundsätze für den Umgang mit dem Unterwasser-Kulturerbe werden in Artikel 2 festgelegt: Es soll wenn immer möglich am Ort, wo es sich befindet, erhalten und geschützt werden. Seine Nutzung zu kommerziellen Zwecken ist verboten.
In den Artikeln 7–12 legt das Übereinkommen differenzierte Zuständigkeiten und Handlungsanweisungen der Vertragsstaaten bezüglich der Küstenbereiche und der Hohen See fest.
Die Artikel 14–21 enthalten allgemeine Verpflichtungen für die Vertragsstaaten. Zentral ist die Vorschrift von Artikel 14: Die Staaten sollen verhindern, dass widerrechtlich erlangtes Unterwasser-Kulturerbe auf ihr Staatsgebiet eingeführt wird und dass mit ihm hier Handel getrieben wird. Die Staaten müssen Sanktionen gegen die Verletzung des von ihnen erlassenen Umsetzungsrechts und die Möglichkeit der Einziehung illegal beschafften Kulturguts vorsehen (Art. 17 und 18). Gegenseitiger Austausch von Informationen, Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Anstrengungen zur Förderung der Ausbildung in Unterwasserarchäologie gehören zu den weiteren Verpflichtungen, die ein Vertragsstaat mit seinem Beitritt eingeht (Art. 19–21).