Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 25 Seiten

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1 Grundzüge des Übereinkommens

1.1 Ausgangslage

Ein bedeutender Teil des Kulturerbes der Menschheit liegt unter der Wasseroberfläche. In der Schweiz sind dies einerseits die weltbekannten neolithischen und bronzezeitlichen Pfahlbauersiedlungen, die seit 2011 Teil des UNESCO-

Weltkulturerbes «Prähistorische Pfahlbauten um die Alpen» sind. Andererseits gibt es zahlreiche weitere Fundstellen in Schweizer Seen, Flüssen, Quellen und Mooren, die prähistorische, römische, mittelalterliche und neuzeitliche Siedlungen, Heiligtümer, Hafenanlagen, Brücken, Boote, Schiffe und vieles mehr bergen. Für die Weltmeere wird von rund 3 Mio. Fundstellen ausgegangen1.

Dem im Wasser liegenden Kulturerbe kommt ein hoher Wert zu. Es legt Zeugenschaft ab für eine lange, bisweilen mehrere tausend Jahre umfassende menschliche Geschichte. Der Umstand, dass die Objekte von Wasser bedeckt sind, kann sich positiv auf ihren Erhaltungszustand auswirken; insbesondere organische Materialien wie Textilien und Holz erhalten sich unter Wasser bedeutend besser als an Land.

Heute ist das Unterwasser-Kulturerbe in seinem Bestand aber zunehmend gefährdet. Ufer und Gewässer werden immer stärker wirtschaftlich genutzt mit der Folge, dass das dort liegende Kulturerbe beeinträchtigt wird. Zudem haben sich die technischen Möglichkeiten enorm erweitert, wertvolle im Wasser liegende Objekte zu orten und die dort befindlichen Gegenstände zu heben.

Dem Kulturerbe in den Weltmeeren droht namentlich auch wegen empfindlicher Lücken im Rechtsschutz Gefahr. Seeseits des Küstenmeers untersteht das Meer nur einer beschränkten und ab der Hohen See keiner staatlichen Hoheit; es fehlt damit ein Hoheitsträger, der einen Schutz anordnen könnte. Für den Küstenbereich, der unter der (abgestuften) Hoheit der Anrainerstaaten steht, fehlt oft eine ausreichend wirksame nationale Schutzgesetzgebung.

Aufgrund dieser Gegebenheiten lässt sich ein wirksamer Schutz des Kulturerbes unter Wasser vor Beeinträchtigung, Zerstörung und Plünderung nur mit einem die Staaten einbindenden internationalen Abkommen herbeiführen. Ein solches Abkommen muss die Mitgliedstaaten namentlich verpflichten, den Schiffen unter ihrer Flagge und ihren Staatsangehörigen die Beeinträchtigung des Kulturerbes unter Wasser zu verbieten. Die UNESCO hat ein derartiges Abkommen erarbeitet und am 2. November 2001 beschlossen. Es trat für die Staaten, die ihm bis dahin beigetreten waren, am 2. Januar 2009 in Kraft. Mit diesem erläuternden Bericht beantragt der Bundesrat, die Genehmigung für einen Beitritt der Schweiz zu erteilen.

1.2 Verlauf der Verhandlungen

Der Schutz des unter Wasser liegenden archäologischen Erbes gehört seit langem zu den Anliegen der Vereinten Nationen. 1956 erliess die UNESCO eine Empfehlung, welche zuhanden der Mitgliedstaaten Grundsätze für archäologische Bergungen festlegte, wobei sich diese Grundsätze auf das gesamte Territorium des jeweiligen

1 Inoffizielle Angaben des UNESCO-Generalsekretariats.