Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 25 Seiten

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3.1.4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Kulturgütertransfergesetzes

Artikel 1 Ingress

Mit der Änderung wird festgehalten, dass auch das Übereinkommen zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes von 2001 mit dem Gesetz umgesetzt wird.

Artikel 2 Begriffe

In die Legaldefinition des Begriffs «Kulturgut» wird neu das Unterwasser-Kulturerbe entsprechend der Konvention von 2001 eingeschlossen. Mit dieser Änderung werden die Bestimmungen des Gesetzes auf das Unterwasser-Kulturerbe anwendbar.

Der Begriff der «Vertragsstaaten» gemäss Absatz 3 muss unverändert bleiben, also nicht auf die Staaten ausgedehnt werden, die dem Unterwasser-Kulturerbe-Übereinkommen beigetreten sind. Der Begriff hat im Kulturgütertransfergesetz eine einschränkende Funktion: Er stellt sicher, dass nur Staaten, die bereits Mitglied des UNESCO-Übereinkommens von 1970 sind, mit der Schweiz bilaterale Abkommen gemäss Artikel 7 schliessen und von Finanzhilfen gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und c Kulturgütertransfergesetz profitieren können. Diese Einschränkung muss aufrecht erhalten bleiben. Staaten, die nur dem Unterwasser-Kulturerbe-Übereinkommen, nicht aber dem Übereinkommen von 1970 beigetreten wären, sollen nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 7 und 14 Kulturgütertransfergesetz gelangen. Weil aber nahezu alle Staaten, die dem Übereinkommen von 2001 beitreten, bereits Mitglied des Übereinkommens von 1970 sind, wird sich dies praktisch kaum auswirken.

Artikel 16 Sorgfaltspflicht

Diese Bestimmung wird nicht geändert. Festzuhalten ist, dass unter das «rechtswidrig ausgegrabene» Kulturgut auch das rechtswidrig aus dem Wasser geborgene Kulturgut fällt.

Artikel 33 Verbot der Rückwirkung

Das Rückwirkungsverbot behält Geltung auch bezüglich des Übereinkommens zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes. Geht es um Objekte des Unterwasser-Kulturerbes, werden also nur jene Erwerbsvorgänge, die nach Inkrafttreten des Beitritts der Schweiz stattgefunden haben, den Vorschriften des Kulturgütertransfergesetzes unterstehen.