Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
3.2 Seeschiffahrtsgesetz
3.2.1 Grundzüge
Die Artikel 7–12 und 16 des Übereinkommens verpflichten die Mitgliedstaaten, den unter ihrer Flagge verkehrenden Schiffen bestimmte Melde- und Unterlassungspflichten aufzuerlegen und ihnen die Beeinträchtigung von Unterwasser-Kulturerbe zu verbieten. Dies muss für die Schweiz im Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 195313 geregelt werden.
3.2.2 Die beantragte Neuregelung
Es wird vorgeschlagen, das Seeschifffahrtsgesetz um einen neuen Titel (6a.) zum Unterwasser-Kulturerbe zu ergänzen und in Artikel 124a die erforderlichen Verhaltenspflichten festzulegen.
Besatzung und Passagieren von schweizerischen Seeschiffen wird verboten, Unterwasser-Kulturerbe zu beeinträchtigen oder zu schädigen. Sodann wird ihnen die Pflicht auferlegt, allfällige Entdeckungen von Unterwasser-Kulturerbe oder Absichten, auf Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten durchzuführen, dem jeweiligen Kapitän zu melden. Der Kapitän seinerseits leitet diese Meldung dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt in Basel weiter. Dieses Amt ist Anlaufstelle für alle unter Schweizer Flagge fahrenden Seeschiffe. Es kommuniziert die erhaltenen Meldungen dem Bundesamt für Kultur.
Unter dem achten Titel «Straf- und Disziplinarbestimmungen» wird zur Sanktion von Beeinträchtigung und Beschädigung von Unterwasser-Kulturerbe ein neuer Abschnitt (3a.) eingeführt mit Artikel 151a. Nach Annahme der Ratifikation durch das Parlament, werden diese neuen Pflichten auch in die Jachtenverordnung vom 15. März 197114 aufzunehmen sein.
3.2.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Die vorgeschlagene Lösung bettet sich in eine etablierte Vorgehens- und Behördenstruktur ein und wird problemlos umgesetzt werden können.
3.2.4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Seeschifffahrtgesetzes
6a. Titel: Unterwasser-Kulturerbe
Artikel 124a
13 SR 747.30