Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 25 Seiten

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Wie unter Ziffer 3.2.2 dargelegt, legt diese Bestimmung der Besatzung und den Passagieren der Schiffe unter Schweizer Flagge spezifische Verhaltenspflichten in Bezug auf das Unterwasser-Kulturerbe auf.

Unter Beeinträchtigung und Beschädigung von Unterwasser-Kulturerbe sind insbesondere auch Raub und Plünderung zu verstehen. Für Verstösse gegen Artikel 124a Absatz 1 sind Sanktionen vorgesehen im neu einzuführenden Artikel 151 a (vgl. unten). Für Verstösse gegen die Meldepflicht kann der bestehende Artikel 149 herangezogen werden.

3a. Abschnitt: Beeinträchtigung und Beschädigung von Unterwasser-Kulturerbe

Artikel 151a

Artikel 151a setzt die Artikel 16 und 17 des Übereinkommens um, indem die vorsätzliche Beeinträchtigung und Beschädigung von Unterwasser-Kulturerbe unter Strafe gestellt wird.

Der Strafdrohung unterstehen alle Personen, die von einem schweizerischen Seeschiff aus operieren, also nicht nur Kapitäne und Seeleute. Das Merkmal «ohne Berechtigung» präzisiert, dass es – wie immer im Bereich der Archäologie – Situationen geben kann, in denen Unterwasser-Kulturerbe zulässigerweise beschädigt oder gar zerstört wird, beispielsweise für die Erstellung einer neuen Anlage von überwiegendem Interesse; eine strafbare Handlung liegt dann nicht vor.

4 Auswirkungen des Übereinkommens und des Umsetzungserlasses

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit den hier vorgeschlagenen Anpassungen im Kulturgütertransfergesetz und im Seeschifffahrtsgesetz tragen die institutionellen und rechtlichen Grundlagen und Umsetzungsinstrumente des Bundes den Bestimmungen des Übereinkommens Rechnung. Die konkrete Umsetzung führt voraussichtlich zu einer sehr überschaubaren Zahl an zusätzlichen Geschäften im Bundesamt für Kultur und zu zusätzlichen Informationstransferleistungen des Seeschifffahrtsamtes. Diese neuen Aufgaben können im Rahmen der bestehenden Ressourcen umgesetzt werden.

Durch den institutionalisierten Austausch im Rahmen der Konvention sind wichtige Impulse für Forschung, Erhaltungsmassnahmen und Koordination in der Schweiz zu erwarten. Auf nationaler Ebene kann eine Ratifikation zudem die Sensibilisierung einer breiten Öffentlichkeit anstossen für die Verletzlichkeit des Kulturguts unter Wasser und für seine Bedeutung für die Gesellschaft von heute. Damit kann der auch in der Schweiz steigenden Bedrohung von Fundstellen durch Plünderung vorgebeugt werden.