Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 25 Seiten

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Meldung von Entdeckungen dieses Erbes anhalten. Artikel 11 verpflichtet die Vertragsstaaten, entsprechende Vorschriften zu erlassen.

Die Vertragsstaaten müssen die bei ihnen eintreffenden Meldungen an die UNESCO weiterleiten. Artikel 12 des Übereinkommens legt das weitere Vorgehen fest. Der Generaldirektor der UNESCO informiert die Vertragsstaaten, legt anschliessend mit jenen, die ein Interesse bekunden, die Vorgehensweise für Schutzmassnahmen und allfällige Interventionen fest und bestimmt einen koordinierenden Staat.

Mit aller Wahrscheinlichkeit werden für die Schweiz als Binnenstaat die Vertragsbestimmungen von Artikel 7–12 geringe Auswirkungen erlangen. Es ist von einzelnen Fundmeldungen auszugehen. Zudem kann die Schweiz von der UNESCO oder einem andern Vertragsstaat eingeladen werden, sich im Sinn der Konvention an der Koordination der Schutzmassnahmen zu beteiligen.

Um den Melde- und Unterlassungspflichten des Übereinkommens nachzukommen, wird eine Änderung im Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 19536 vorgeschlagen (siehe unten Ziffer 3.2).

Artikel 13 Staatenimmunität

Das Übereinkommen befreit Schiffe und Flugzeuge, die militärischen oder Staatszwecken dienen und keine kommerzielle Aktivität ausüben, von den Meldepflichten gemäss Artikel 9–12 des Übereinkommens. Die Staaten sollen jedoch dafür sorgen, dass auch solche Schiffe und Flugzeuge sich soweit als möglich an diese Bestimmungen halten.

Artikel 14–16 Massnahmen gegen die Beeinträchtigung, Beschädigung und den

widerrechtlichen Handel

In den Artikeln 14–16 verpflichtet das Übereinkommen die Staaten zu verschiedenen Massnahmen, welche sich gegen die Beeinträchtigung von Unterwasser-Kulturerbe und gegen seine kommerzielle Verwertung richten. Artikel 14 fordert Massnahmen gegen illegale Einfuhr, Handel und Inbesitznahme von Unterwasser-Kulturerbe. Artikel 15 fordert Massnahmen, die verhindern, dass das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten genutzt wird, um eine Tätigkeit zu unterstützen, die nicht mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung steht. Artikel 16 fordert Massnahmen, die sicherstellen, dass Staatsangehörige und Schiffe eines Vertragsstaates entsprechende Tätigkeiten unterlassen.

Die Stossrichtung der Bestimmungen zum Kulturgütertransfer ist grundsätzlich dieselbe wie jene des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 19707 über die Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausführung und Übereignung von Kulturgut. Für die Umsetzung dieses Übereinkommens hat die Schweiz im Kulturgütertransfergesetz das nötige Instrumentarium geschaffen. Dieses Instrumentarium soll auch für die Umsetzung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes eingesetzt werden; dafür wird

6 SR 747.30

7 SR 0.444.1