Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 25 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum
Für die SBVg ist nicht geklärt, wie eine Depotbank sicherstellen soll, dass bei ihr keine ungültigen Inhaberaktien eingeliefert werden, wer die Inhaberaktien vernichtet und was die Bank mit physisch hinterlegten Aktien machen muss.
Abs. 2
Abs. 2 trägt nach Auffassung von Baker & McKenzie wenig dazu bei, ausgegebene Inhaberaktien aus dem Verkehr zu ziehen. Wenn der Inhaberaktionär seiner Meldepflicht nachgekommen sei, werde er aufgrund von Art. 3 Abs. 1 UeB ohne Vorlage von Aktientiteln in das Aktienbuch eingetragen. Das Gleiche gelte für die Teilnahme an der Generalversammlung, da die Inhaberaktien nach dem Entwurf automatisch in Namenaktien umgewandelt werden. Wenn der Inhaberaktionär seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, aber der Gesellschaft bekannt sei, werde passieren, was schon heute passiere: Der Aktionär werde zur Generalversammlung zugelassen und wohl auch in das Aktienbuch eingetragen. Dafür brauche es nämlich keinen expliziten Nachweis der Aktionärseigenschaft, wie dies bei den Inhaberaktien der Fall sei. Bei Inhaberaktionären, die weder ihrer Meldepflicht nachgekommen noch der Gesellschaft bekannt seien, sei eine Vernichtung der Titel durch die Gesellschaft nur möglich, wenn die Gesellschaft die Titel habe, was ja gerade nicht der Fall sei. Für ein Gesuch um Kraftloserklärung fehle der Gesellschaft die Aktivlegitimation, denn diese habe nur der Rechtsinhaber selber. Nebst der Erteilung der Berechtigung für die Einleitung eines Kraftloserklärungsverfahrens wäre es unter Umständen sinnvoll, wenn die Aktionäre dazu verpflichtet würden, ihre Aktientitel bei der Gesellschaft einzuliefern.
Art. 3 UeB
Nach Ansicht von Baker & McKenzie lässt die Bestimmung diverse Rechtsfragen ungelöst und steht sie in Widerspruch zu den Grundsätzen des Aktienrechts (z.B. Anknüpfung an die Nichtidentifizierung statt an die Unterlassung der Meldung; fragwürdiges Festhalten an den höheren Meldeanforderungen für Inhaberaktionäre im Moment der automatischen Umwandlung in Namenaktien; Fragen im Zusammenhang mit der Ausgabe eigener Aktien; fraglicher Verzicht auf die öffentliche Beurkundung bei der Neuausgabe der Aktien durch den Verwaltungsrat; fragliches Bestehen einer Nachliberierungspflicht, wenn die annullierten Aktien teilliberiert waren; Nichtigkeitsverfahren, das materiell nicht dem gesetzlichen Kaduzierungsverfahren entspricht). Ferner lade die Bestimmung zu Missbräuchen ein, etwa bei Streitigkeiten unter Aktionären (Kontrollübernahme zulasten eines Aktionärs) oder zur Schädigung von Pfandgläubigern. Schliesslich wäre auch zu prüfen, ob die Bestimmung keine von der Schweiz abgeschlossenen Investitionsschutzabkommen verletze. Es sei davon auszugehen, dass ausländische Aktionäre besonders von der Nichtigkeitsfolge betroffen würden, da sie noch viel weniger Kenntnis über die neuen Regelungen hätten als in der Schweiz domizilierte Aktionäre.
Abs. 2
Für Bär & Karrer und UNIGE führt die Bestimmung zu einer Ungleichbehandlung zwischen Namenaktionären, die nie Inhaberaktionäre waren, und Namenaktionären, die erst durch das neue Recht zu solchen werden. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass nur letztere innert 18 Monaten einzutragen und zu melden seien und ihnen schärfere Konsequenzen drohten.
Expert Suisse und die Städtische Steuerkonferenz schlagen vor, dass anstelle der bedingungslosen Verwirkung bzw. in Ergänzung des Verlusts der Aktionärsrechte zu prüfen sei, ob nicht in Fällen, in denen nicht gemeldete Beteiligungsrechte von Gesetzes wegen an die Gesellschaft fallen, eine Entschädigungspflicht der Gesellschaft an frühere Beteiligungsinhaber vorgesehen werden sollte, falls die Erfüllung der Meldepflichten ohne eigenes Verschulden unterlassen worden war (wie etwa in Fällen einer Erbschaft). Die früheren Aktionäre könnten zwar auch in einem solchen Fall ihre Aktionärsstellung nicht mehr zurückerlangen, würden allerdings für den