Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 25 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum

börsenkotierte Gesellschaften bei jeder Statutenänderung zu belegen hätten, dass die Börsenkotierung noch besteht, und gesetzlich eine Einschränkung auf Börsenkotierungen in der Schweiz vorgesehen würde.

Für Baker & McKenzie ist fraglich, ob die Rückweisungspflicht des Handelsregisteramts bei anderen deklarativen Statutenänderungen Sinn macht. So dürfte z.B. bei der Berichtigung des Aktienkapitals infolge Ausübung von Wandel- oder Optionsrechten aus bedingtem Kapital ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehen, dass diese Änderung aus den beim Handelsregister hinterlegten und einsehbaren Statuten hervorgeht. Zusätzlich werde sich die Frage stellen, wie das Handelsregisteramt überhaupt feststellen solle, ob die Gesellschaft eine Statutenänderung vornehmen muss oder nicht. So sei nicht leicht zu verifizieren, ob eine Börsenkotierung bestehe und wie lange eine Gesellschaft als börsenkotiert gelte.

Abs. 3

AI und AR geben zu bedenken, dass sich Statuten von Aktiengesellschaften mit Namenaktien in diversen Punkten von Statuten von Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien unterscheiden. Mit einer Umwandlung von Gesetzes wegen bleibe unklar, welche Statutenbestimmungen „automatisch“ geändert werden und welche nicht. Aufgrund dieser Überlegungen schlägt AI vor, die Frist zur Anpassung der Statuten und des Handelsregistereintrags auf ein Jahr festzusetzen. Die Umwandlung in Namenaktien solle erst mit dem öffentlich zu beurkundenden Beschluss der Generalversammlung über die Anpassung der Statuten erfolgen. Zudem könnte festgelegt werden, dass im Fall einer blossen Anpassung der Aktienart der Verwaltungsrat diese ohne öffentliche Beurkundung vornehmen kann. Eine nicht fristgerechte Anpassung der Statuten könnte als Organisationsmangel nach Art. 731b OR qualifiziert werden, womit die Angelegenheit dem Gericht zur Vornahme der erforderlichen Massnahmen überwiesen werden könnte. Auch der VSKB schlägt vor, die Antragsbefugnis des Handelsregisterführers gemäss Art. 731b OR auf diese Sachverhalte auszudehnen.

UR beantragt, dass bei Gesellschaften, die ihre Statutenänderung nicht innerhalb der Frist vornehmen und auch der Aufforderung des Handelsregisteramts keine Folge leisten, der Richter auf Antrag des Handelsregisteramts die Herstellung des gesetzmässigen Zustands verlangt.

Nach Ansicht von Baker & McKenzie verhindert Abs. 3 nicht, dass die Statuten nach Bereinigung des Registers immer noch von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen.

Art. 697i OR

Die UNIGE erachtet es als zweckmässig, Art. 697i OR auch für den Fall aufzuheben, dass die Ausgestaltung von Inhaberaktien als Bucheffekten zugelassen wird, sofern die Bestimmungen über die Immobilisierung die erforderliche Transparenz garantieren.

Art. 697l OR

Abs. 1

Die UNIGE erachtet es als zweckmässig, Abs. 1 dahingehend zu präzisieren, dass der Verwaltungsrat (oder das gemäss Organisationsreglement dazu befugte Organ) das Verzeichnis auf der Grundlage der von den Aktionären erhaltenen Informationen erstellen und die erhaltenen Informationen in das Verzeichnis aufnehmen muss, es sei denn, es liege ein Beweis vor, wonach die Informationen unzutreffend sind: