Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 25 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum
4.1.2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Art. 622 OR
Abs. 1
Baker & McKenzie findet die Zulässigkeit von Inhaberaktien bei börsenkotierten Gesellschaften nicht überzeugend, weil die börsenrechtliche Meldepflicht erst ab einer Beteiligung von drei Prozent der Stimmrechte einsetzt.
AI, AR und ZG fordern die gänzliche Abschaffung der Inhaberaktien. AI und AR begründen dies damit, dass die Unterscheidung zwischen Gesellschaften mit börsenkotierten und solchen mit nicht börsenkotierten Aktien in der Praxis eine grosse Unsicherheit schaffe. Insbesondere wenn Aktien einer Gesellschaft an einer ausländischen Börse gehandelt würden, sei es für das Handelsregisteramt sehr schwierig, den entsprechenden Nachweis zu prüfen oder festzustellen, ob es sich um eine Börse oder lediglich um eine Vorbörse handle. Auch die durch Dekotierung entstehenden Rechtsunsicherheiten könnten durch eine gänzliche Abschaffung vermieden werden. Eventualiter könnte eine Beschränkung auf die Kotierung bei einer Schweizer Börse vorgesehen werden.
Für den Fall, dass die Inhaberaktien nicht gänzlich abgeschafft werden, beantragt ZG, es sei eine Meldepflicht einzuführen, wonach Gesellschaften den Handelsregisterbehörden melden müssen, wenn sie ihre Aktien an einer Börse handeln und wenn sie den Börsenhandel einstellen. Weiter sei eine Sanktion vorzusehen für den Fall, dass die Meldepflicht unterlassen wird und die Gesellschaft ihre Statuten nicht innert sechs Monaten nach Einstellung des Börsenhandels anpasst. ZG begründet den Antrag mit der Schwierigkeit für Handelsregisterbehörden zu wissen, ob eine Gesellschaft börsenkotiert ist und ob sowie wann sie ihren Börsenhandel eingestellt hat.
Baker & McKenzie und SAV halten dafür, dass die Ausnahme von der Pflicht zur Abschaffung der Inhaberaktien immer dann gelten müsse, wenn eine Gesellschaft eine Kategorie von Beteiligungspapieren (Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine) ganz oder teilweise an der Börse kotiert hat.
Weiter müsse eine Kotierung an einer ausländischen Börse ebenfalls ausnahmebegründend sein, sofern das ausländische Recht ein gleichwertiges Transparenzniveau gewährleiste.
Schellenberg Wittmer verlangt eine Verdeutlichung, ob indirekt börsenkotierte Gesellschaften, also Gesellschaften, die von einer direkt oder indirekt börsenkotierten Gesellschaft gehalten werden, als Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien qualifizieren.
Abs. 2
Baker & McKenzie und UNIGE regen an, dass Inhaberaktien auch künftig zulässig sind, sofern sie als Bucheffekten ausgestaltet sind. Demgemäss wäre Abs. 2 wie folgt zu ändern:
2Bei Gesellschaften ohne börsenkotierte Beteiligungspapiere müssen Inhaberaktien als
Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 ausgestaltet werden.
Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle, bei der die Inhaberaktien hinterlegt oder ins Hauptregister eingetragen werden; die Verwahrungsstelle muss in der Schweiz sein. Die Auslieferung von Wertpapieren an Aktionäre ist ausgeschlossen.
Abs. 2bis
Baker & McKenzie weist darauf hin, dass sich bei der Anpassung der Statuten durch den Verwaltungsrat die gleichen Probleme stellen wie bei der automatischen Umwandlung: Es fehlten