Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum
4.2.2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Art. 731b OR
Für den Fall, dass Abs. 1 Ziff. 4 nicht gestrichen wird, beantragen AI, AR und ZG, dass der Handelsregisterführer nicht antragsberechtigt ist, da er gemäss erläuterndem Bericht nicht zu den Behörden gehört, welche Einsicht in das Aktienbuch nehmen können.
ZG stellt in der Praxis fest, dass Gesellschaften ein Wegwerfartikel geworden seien. Habe man das Interesse an der Gesellschaft verloren, träten die Organe zurück, liessen sich aus dem Handelsregister streichen und provozierten so bewusst die Konkurseröffnung infolge Organisationsmangels. Der Staat habe dann die Gesellschaft auf Kosten des Steuerzahlers zu liquidieren. Mit der neu vorgesehenen Ziffer 4 schaffe man ein weiteres Instrument, um sich einer nicht mehr benötigten Gesellschaft zu entledigen und dem Staat die Arbeit zu überlassen. Die Sanktion des Konkurses sei in Bezug auf Ziff. 4 unverhältnismässig.
SG und ZH schlagen vor, das Antragsrecht gemäss Abs. 1 auf Behörden und Finanzintermediäre gemäss Art. 686 Abs. 6 und Art. 697l Abs. 5 OR auszudehnen, da Art. 731b Abs. 1 Ziff. 4 OR ansonsten toter Buchstabe bleiben dürfte.
Nach Ansicht von Baker & McKenzie wäre die Bestimmung nicht daran zu knüpfen, ob die betreffenden Verzeichnisse rechtmässig, sondern ob sie pflicht- oder vorschriftsgemäss geführt werden. Andernfalls könnte die Nichtmeldung eines Aktionärs gravierende Folgen für die Gesellschaft haben, weil diese gar kein Verzeichnis erstellen könnte. Dies würde als Organisationsmangel qualifizieren, was die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft provozieren könnte, und dies wäre völlig unverhältnismässig.
Lenz & Staehelin und SAV halten dafür, dass die praktische Bedeutung der vorgesehenen materiellen Änderung der Bestimmung gering wäre: Aktionäre könnten nur beschränkt Einsicht in das Aktienbuch nehmen, der Handelsregisterführer werde dies in der Praxis auch kaum können, und Gläubiger hätten überhaupt kein Einsichtsrecht. Die nach Art. 731b OR antragsberechtigten Personen hätten also typischerweise gar keine Kenntnis davon, ob das Aktienbuch und das Verzeichnis über die gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen rechtmässig und korrekt geführt werden. Sie hätten auch kaum ein berechtigtes Interesse an einer solchen Antragstellung, es sei denn aus missbräuchlichen Motiven (z.B. bei Streitigkeiten über die Kontrolle), um den Verwaltungsrat unter Druck zu setzen oder um an die Identitäten der Aktionäre zu gelangen.
BL, SG und ZH schlagen vor, den Begriff „Handelsregisterführer“ durch „Handelsregisteramt“ zu ersetzen, weil er nicht mehr verwendet wird.
Art. 327 StGB
Baker & McKenzie gibt zu bedenken, dass beide Tatbestände von Art. 327 StGB nicht nur bei direktem Vorsatz, sondern auch bei Eventualvorsatz erfüllt sind. Unabsichtlich nicht, zu spät oder falsch erstattete Meldungen könnten auch als eventualvorsätzliche Verletzung der Meldepflicht ausgelegt werden. Dies sei insbesondere deshalb problematisch, weil basierend auf der gesetzlichen Regelung in vielen Konstellationen unklar sei, wer als wirtschaftlich berechtigte Person gelte. Darüber hinaus gebe es zahlreiche weitere offene Fragen in Bezug auf die Meldepflichten. Aufgrund dessen sei fraglich, ob die Bestimmung mit dem Grundsatz „nulla poena sine lege certa“ vereinbar wäre. Schliesslich bestehe – wie bei Art. 731b OR – bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder der Gesellschaft und ihren Anteilseignern ebenfalls die Gefahr von Missbräuchen. Zusätzlich wäre unklar, wie mit fehlerhaften Meldungen