Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum
Es wird vorgebracht, die Bestimmung trage nicht zur gewünschten Kohärenz des Rechtssystems bei, da das Konzept der wirtschaftlich berechtigten Person im OR und im GwG nicht deckungsgleich sei. Die vorgeschlagene Lösung sei auch wenig zielgerichtet, weil sie offen lasse, wer die Einhaltung der Bankkontopflicht überprüfen solle.
Für die UNIGE ist die Bestimmung systematisch falsch eingegliedert, weil die Bankkontopflicht nichts mit dem Buchführungsrecht zu tun habe.
4.4 Einsichtsrecht (Art. 686 Abs. 6, 697l Abs. 5, 790 Abs. 4 Ziff. 2, 837 Abs. 3 OR)
4.4.1 Übersicht über die Vernehmlassungsergebnisse
19 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GE, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, VS,
ZH), GLP, SP, SGB und Schellenberg Wittmer sprechen sich für den Vorschlag aus, wobei einige unter ihnen Anpassungen vorschlagen.
FDP, SVP, Economiesuisse, SBVg, Bär & Karrer, Baker & McKenzie, CP, Forum SRO, Homburger, Lenz & Staehelin, OAD FTC, SAV, SBV. Scienceindustries, SGV, SRO-SLV, SRO-SVV, SVIG, SwissHoldings, UNIGE, VSV und VQF, lehnen den Vorschlag ab.
Nach Ansicht des SAV darf das Aktienbuch keinesfalls öffentlich zugänglich werden.
Bär & Karrer und UNIGE betonen, dass gemäss Aktienrecht sogar die Aktionäre nur eingeschränkt Einsicht in das Aktienbuch haben. Während die Steuerbehörden aufgrund der Transparenzerfordernisse ein Einsichtsrecht haben sollten, sei ein umfassendes Einsichtsrecht für Behörden und Finanzintermediäre nicht erforderlich.
Baker & McKenzie, Bär & Karrer, Lenz & Staehelin, SAV und UNIGE haben kein Verständnis für das vorgeschlagene Einsichtsrecht für Finanzintermediäre zwecks Erfüllung von deren Sorgfaltspflichten, da es den Finanzintermediären freistehe, eine Geschäftsbeziehung zu beenden oder gar nicht einzugehen und eine Meldung nach Art. 9 GwG zu erstatten, wenn die Vertragspartei die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stelle. Weiter sei auch nicht ersichtlich, weshalb einem Finanzintermediär Einblick in sämtliche Gesellschaftsverzeichnisse zu gewähren sei, da sich die Sorgfaltspflichten gemäss GwG ausschliesslich auf den wirtschaftlich Berechtigten beziehen. Schliesslich sei fraglich, ob es einem Finanzintermediär aufgrund einer Einsichtnahme in das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen überhaupt möglich wäre, seine Pflichten gemäss Art. 4 f. GwG zu erfüllen, da die Begriffe der wirtschaftlich berechtigten Person gemäss Art. 697j / 790a OR und Art. 2a Abs. 3 GwG nicht deckungsgleich seien. Die gemäss OR der Gesellschaft gemeldeten Personen entsprächen daher nicht zwangsläufig den wirtschaftlich Berechtigten gemäss GwG. Aus diesen Gründen sei von der Einführung eines Einsichtsrechts für Finanzintermediäre abzusehen.
SGV und Homburger lehnen das Einsichtsrecht für Finanzintermediäre mit dem zusätzlichen Argument ab, dass diese (gepaart mit der Bankkontopflicht) zum verlängerten Arm der
Steuer- und Strafbehörden würden. Diese Rolle käme zu ihren Melde- und Verhaltenspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäschereiprävention entschädigungslos hinzu, was abzulehnen sei.
CVP und Grüne äussern sich nicht zum Vorschlag.
4.4.2 Bemerkungen zu den Bestimmungen
AI und AR wollen die Behörden, welche ein Einsichtsrecht erhalten sollen, abschliessend aufgeführt haben. Sonst könne es im Vollzug schwierig sein, berechtigte von unberechtigten Auskunftsbegehren zu trennen.