Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 25 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum

diese Ausnahmen nicht auch für Fondsstrukturen mit breitem Investorenkreis gelten sollten; - wie bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen festgestellt werde, ob der massgebende Schwellenwert von 25 Prozent des Kapitals und/oder der Stimmrechte erreicht bzw. überschritten ist (De-minimis-Regel, Multiplikationsmethode oder Mehrheitsmethode); - wie bei Fondsstrukturen und Trusts festgestellt werde, wer die wirtschaftlich berechtigten Person sei; - was/wer beim Fehlen wirtschaftlich berechtigter Personen gemeldet werden müsse; - ob Ausnahmen von der Meldepflicht (Erwerb von börsenkotierten oder als Bucheffekten ausgestalteten Aktien) der Gesellschaft im Sinne einer Negativmeldung mitgeteilt werden müssen; - wann die Meldepflicht entstehe, was Gegenstand und Art der Meldung sei und welches die Ausnahmen von der Meldepflicht seien. Der Gesetzgeber sollte ausdrücklich die Entstehung der Meldepflicht, Ausnahmen von der Meldepflicht, den Gegenstand der Meldung sowie die Art der Meldung regeln. Walder Wyss schlägt folgende neuen Bestimmungen vor:

Art. 697j OR

1bisAls Erwerb im Sinne von Absatz 1 gilt jeder Erwerb zu Eigentum. Für den Erwerb in gemeinsamer Absprache sind die Bestimmungen der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 2015 sinngemäss anwendbar. Die Absprache hat im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb zu erfolgen; spätere Absprachen sind unbeachtlich. Bei Gründungen müssen zusätzliche, qualifizierende Umstände vorliegen, welche über eine gewöhnliche, gemeinsame Gründung hinausgehen.

1terAbsatz 1 gilt nicht für den Erwerb von Partizipations- und Genussscheinen.

1quaterDie nur indirekt an der Gesellschaft, deren Aktien erworben wurden, beteiligten natürlichen Personen sind als wirtschaftlich berechtigte Personen zu melden, wenn sie über die verschiedenen Beteiligungsstufen eine konsolidierte Beteiligung von mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am Erwerber halten. Zu diesem Zweck werden die verschiedenen Beteiligungen miteinander multipliziert (Multiplikationstest).

4Kann keine wirtschaftlich berechtigte Person gemäss Absatz 1 und Absatz 1quaterfestgestellt werden, so ist ersatzweise die Identität des Präsidenten des leitenden Organs der Gesellschaft, deren Aktien erworben wurden, zu melden.

5Keine Meldepflicht besteht, und es ist ersatzweise die Identität des Präsidenten des leitenden Organs der Gesellschaft, deren Aktien erworben wurden, zu melden, wenn:

a. eine Gesellschaft, deren Aktien an der Börse kotiert sind (oder eine ihrer Tochtergesellschaften), Aktien erwirbt;

b. eine Gesellschaft, deren Aktien als Bucheffekten ausgestaltet sind (oder eine ihrer Tochtergesellschaften), Aktien erwirbt;

c. eine Person treuhänderisch für eine unter lit. a und b. fallende Gesellschaft Aktien er-wirbt;

d. ein Verein (Art. 60 ff. ZGB) oder eine Stiftung (Art. 80 ff. ZGB) Aktien erwerben;

e. eine mehrheitlich staatlich kontrollierte Gesellschaft Aktien erwirbt;

f. ein tatsächlich unwiderruflicher Trust (irrevocable trust) Aktien erwirbt; und

g. ein Anlagefonds mit mehr als 20 Investoren Aktien erwirbt.