Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum

allenfalls zurückweisen müssten. Dem könnte abgeholfen werden, indem börsenkotierte Gesellschaften bei jeder Statutenänderung zu belegen hätten, dass die Börsenkotierung noch besteht, und gesetzlich eine Einschränkung auf Börsenkotierungen in der Schweiz vorgesehen würde.

Abs. 3

AI und AR geben zu bedenken, dass sich Statuten von Aktiengesellschaften mit Namenaktien in diversen Punkten von Statuten von Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien unterscheiden. Mit einer Umwandlung von Gesetzes wegen bleibe unklar, welche Statutenbestimmungen „automatisch“ geändert werden und welche nicht. Aufgrund dieser Überlegungen schlägt AI vor, die Frist zur Anpassung der Statuten und des Handelsregistereintrags auf ein Jahr festzusetzen. Die Umwandlung in Namenaktien solle erst mit dem öffentlich zu beurkundenden Beschluss der Generalversammlung über die Anpassung der Statuten erfolgen. Zudem könnte festgelegt werden, dass im Fall einer blossen Anpassung der Aktienart der Verwaltungsrat diese ohne öffentliche Beurkundung vornehmen kann. Eine nicht fristgerechte Anpassung der Statuten könnte als Organisationsmangel nach Art. 731b OR qualifiziert werden, womit die Angelegenheit dem Gericht zur Vornahme der erforderlichen Massnahmen überwiesen werden könnte.

UR beantragt, dass bei Gesellschaften, die ihre Statutenänderung nicht innerhalb der Frist vornehmen und auch der Aufforderung des Handelsregisteramts keine Folge leisten, der Richter auf Antrag des Handelsregisteramts die Herstellung des gesetzmässigen Zustands verlangt.

Art. 731b OR

Für den Fall, dass Abs. 1 Ziff. 4 nicht gestrichen wird, beantragen AI, AR und ZG, dass der Handelsregisterführer nicht antragsberechtigt ist, da er gemäss erläuterndem Bericht nicht zu den Behörden gehört, welche Einsicht in das Aktienbuch nehmen können.

ZG stellt in der Praxis fest, dass Gesellschaften ein Wegwerfartikel geworden seien. Habe man das Interesse an der Gesellschaft verloren, träten die Organe zurück, liessen sich aus dem Handelsregister streichen und provozierten so bewusst die Konkurseröffnung infolge Organisationsmangels. Der Staat habe dann die Gesellschaft auf Kosten des Steuerzahlers zu liquidieren. Mit der neu vorgesehenen Ziffer 4 schaffe man ein weiteres Instrument, um sich einer nicht mehr benötigten Gesellschaft zu entledigen und dem Staat die Arbeit zu überlassen. Die Sanktion des Konkurses sei in Bezug auf Ziff. 4 unverhältnismässig.

SG und ZH schlagen vor, das Antragsrecht gemäss Abs. 1 auf Behörden und Finanzintermediäre gemäss Art. 686 Abs. 6 und Art. 697l Abs. 5 OR auszudehnen, da Art. 731b Abs. 1 Ziff. 4 OR ansonsten toter Buchstabe bleiben dürfte.

Art. 686 Abs. 6, 697l Abs. 5, 790 Abs. 4 Ziff. 2, 837 Abs. 3 OR

AI und AR wollen die Behörden, welche ein Einsichtsrecht erhalten sollen, abschliessend aufgeführt haben. Sonst könne es im Vollzug schwierig sein, berechtigte von unberechtigten Auskunftsbegehren zu trennen.

Art. 18a StAhiG

NW, SG, TG und VD schlagen vor, die Bestimmung auf Verstorbene bzw. Nachlässe zu beschränken; AG, AI, AR, BL, BS, FR, JU, SH, SZ, UR, ZG, und FDK schlagen vor, eine solche Beschränkung zu prüfen.