Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum
6.3 Zivilrechtliche Sanktionen bei Nichteinhaltung der Meldepflichten (Art. 697m OR)
Bär & Karrer, Homburger, Lenz & Staehelin, SAV und UNIGE wollen bei Einführung strafrechtlicher Sanktionen die gesellschaftsrechtlichen Sanktionen gemäss Art. 697m OR streichen. Dies umso mehr, als die gesellschaftsrechtlichen Sanktionen heute offenbar als nicht griffig genug angesehen würden und verfahrensrechtlich sowie rechtsstaatlich problematisch seien. Ausserdem seien sie unverhältnismässig hart und liessen keine Differenzierung nach der Schwere der Tat, dem Vorsatz und weiteren Umständen zu. Weiter bestehe die Gefahr ihres Missbrauchs bei Streitigkeiten zwischen Aktionären oder um einen unerwünschten Aktionär auszuschalten. Die neuen strafrechtlichen Sanktionen dürften ausreichend sein, zumal eine doppelte Sanktionierung weder zur Erfüllung der Empfehlungen des Global Forum noch zur Bekämpfung von Verletzungen der Meldepflicht erforderlich sei.
Falls Art. 697m OR beibehalten werde, sei nach Auffassung von Bär & Karrer und Homburger ein Mindestmass an prozessualen Garantien vorzusehen, so dass sich der Aktionär für seine Unterlassung rechtfertigen kann. Angesichts der Schwere der Sanktion – welche immerhin einer stimmen- und vermögensmässigen Enteignung gleichkämen – und des Zwecks der Meldepflichten überzeuge Art. 697m OR in dieser Hinsicht nicht. Auch sei in geringfügigen Fällen (etwa bei nur kurz verspäteter Meldung oder Untauglichkeit der Nichtmeldung zur Begehung von Geldwäscherei- oder Steuerdelikten oder bei schlichtem Vergessen) die dauerhafte Verwirkung der Vermögensrechte zu weitreichend und unverhältnismässig. Faktisch seien vor allem Aktionäre von KMU von diesen Sanktionen betroffen, da ihre Gesellschaften weder börsenkotiert seien noch über eine Rechtsabteilung verfügten, welche die Aktionäre auf ihre Pflichten aufmerksam machen und in deren Einhaltung unterstützen könne. Im Minimum sei daher klarzustellen, dass Sanktionen erst nach Ablauf der Monatsfrist ab Vollzug des Erwerbs greifen.
Homburger will eine Möglichkeit vorsehen, in unklaren Fällen das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Meldepflicht behördlich rasch und verbindlich feststellen zu können. Im Börsenrecht bestehe eine solche Möglichkeit. Sie werde rege genutzt, weil sich die Investoren gesetzeskonform verhalten wollten.
Walder Wyss schlägt folgende neue Bestimmung vor:
Art. 697m Abs. 4 Satz 2:
4... Eine Pflicht des Verwaltungsrats, die Meldungen auf ihre inhaltliche Korrektheit hin zu überprüfen, besteht nicht.
6.4 Diverses
Für den SAV drängt sich die Frage auf, ob angesichts der immer wichtigeren Bedeutung des Aktienbuchs und auch des Verzeichnisses über die wirtschaftlich berechtigten Personen sowie der bestehenden strengen und strafbewehrten Anforderungen an deren Inhalt, Nachführung und Aufbewahrung nicht klare gesetzliche Vorgaben betreffend dessen Führung sinnvoll wären.
Grüne, SP, SBVg, SGB, Alliance Sud/Public Eye und Transparency International sprechen sich für die Schaffung eines öffentlichen Zentralregisters für wirtschaftlich berechtigte Personen aus. Rund die Hälfte der europäischen Staaten würden bereits solche Register kennen, dank denen man eine unabhängige Aufsicht gewährleisten könne. Die Grünen weisen darauf hin, dass die EU im Rahmen der vierten Geldwäschereirichtlinie die Einführung öffentlicher Register für wirtschaftlich Berechtigte auf nationalstaatlicher Ebene verabschiedet hat, die Ende 2019 in Kraft tritt. Daher werde sich der Druck auf die Schweiz wohl in dieser Hinsicht noch erhöhen. Auch Kohli & Urbach und SRO-SLV werfen die Frage auf, ob der mit der Bankkontopflicht anvisierte