Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 25 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum
umgegangen werden müsste. Bei Einreichung einer mangelhaften Meldung habe der Gesellschafter seine Meldepflicht grundsätzlich nicht erfüllt. Bei einem untergeordneten Mangel erschiene eine strafrechtliche Sanktionierung aber problematisch.
Bst. b
Für Economiesuisse, SBVg, Baker & McKenzie, Schellenberg Wittmer und VSKB ist die Sanktionierung der unterbliebenen Meldung einer Änderung von Name oder Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person problematisch und unverhältnismässig. Sie schlagen Streichung der Norm vor.
Baker & McKenzie führt dazu aus, dass die Lehre aus dem Fehlen einer gesetzlichen Frist in Bezug auf die Vornahme von Änderungsmeldungen schliesst, dass solche Meldungen auch später als einen Monat nach der Änderung erstattet werden können, ohne dass dies eine Sistierung bzw. Verwirkung von Vermögensrechten oder eine Suspendierung von Mitwirkungsrechten nach Art. 697m OR nach sich zieht. Würde die Nichterstattung von Änderungsmeldungen unter Strafe gestellt, stelle sich die Frage, wann diese Pflicht als verletzt zu gelten hätte. Gegen die strafrechtliche Sanktionierung dieser Pflicht spreche zudem, dass dem formellen Gesellschafter Änderungen der Personen- und Wohnsitzangaben des wirtschaftlich Berechtigten regelmässig nicht bekannt seien. Eine Nachforschungspflicht des formellen Gesellschafters werde unter dem geltenden Regime verneint. Aus diesem Grund qualifiziere die Pflicht zur Vornahme von Änderungsmeldungen als blosse Ordnungsvorschrift.
Die GLP schlägt vor, für Ersttäter eine tiefere und für Wiederholungstäter eine höhere Busse vorzusehen.
Art. 327a StGB
Baker & McKenzie will nicht darauf abstellen, ob die Verzeichnisse korrekt, sondern ob sie pflichtgemäss oder vorschriftsgemäss geführt werden, wie dies z.B. Art. 325 StGB vorsehe. Sodann sei unklar, ob die Pflicht zur korrekten bzw. ordnungsgemässen Verzeichnisführung bereits dann verletzt wäre, wenn ein Verzeichnis Lücken aufweist, weil sich einzelne Gesellschafter nicht bei der Gesellschaft gemeldet haben oder die Gesellschaft gar noch nicht dazu verpflichtet ist, das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen, da mangels Erreichung oder Überschreitung des Schwellenwerts oder aufgrund von Art. 3 UeB des GAFI-Gesetzes noch keine Meldungen bei ihr eingegangen sind. Wäre dem so, könnten die Gesellschafter die Gesellschaft und ihre Organe aktiv dadurch schädigen, dass sie ihre Meldepflichten verletzen bzw. sich nicht zur Eintragung in die Register anmelden. Sodann sei unklar, ob auch die Nichteinhaltung der Pflichten zur Aufbewahrung der den Eintragungen in die Gesellschafterregister sowie den Meldungen der wirtschaftlich Berechtigten zugrunde liegenden Belege von der Sanktion erfasst wäre.
Nach Ansicht des SAV darf der Verwaltungsrat nicht verpflichtet sein, die Korrektheit der Meldungen der Aktionäre zu kontrollieren. Ein diesbezüglicher Zweifel dürfe auch nicht zwingend dazu führen, dass von nicht korrekter Führung des Verzeichnisses ausgegangen werde.
4.3 Bankkontopflicht (Art. 958g OR)
4.3.1 Übersicht über die Vernehmlassungsergebnisse
15 Kantone (AI, BE, BL, BS, GE, JU, LU, NE, NW, SG, SO, TG, UR, VD, VS), GLP, SP und die Städtische Steuerkonferenz äussern sich positiv zum Vorschlag, wobei einige unter ihnen Anpassungen vorschlagen.