Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 25 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum
SBVg, VSKB und VSPB wollen den ersuchenden Staat zum Nachweis verpflichten, dass die betroffene „Rechtseinheit“ nach seinem Recht Rechtspersönlichkeit aufweist und vertretungsberechtigt ist.
6. Weitere Anliegen
6.1 GAFI-Gesetz
Für Baker & McKenzie zeigt die Erfahrung mit den durch das GAFI-Gesetz eingeführten Pflichten (Art. 697j ff. OR), dass viele betroffene Gesellschaften von diesen keine Kenntnis haben, da sie nicht rechtlich beraten werden und auch über keine Revisionsstelle verfügen, die sie auf die neuen Regeln aufmerksam machen könnte. Die Nichterfüllung der Transparenzvorschriften (insbesondere die Nichtführung des Verzeichnisses über die wirtschaftlich berechtigten Personen) trete bei solchen Gesellschaften in der Regel erst zutage, wenn die Gesellschaft verkauft werde, Zwangsvollstreckungsmassnahmen eingeleitet würden oder es zu einem Streit zwischen den Anteilseignern komme. Leider habe sich beim GAFI-Gesetz die schon im Gesetzgebungsverfahren geäusserte Befürchtung bestätigt, dass dessen Regeln ungenau, lückenhaft und widersprüchlich seien. Insbesondere beträfen diese Defizite folgende Themen:
- meldepflichtige Titel (durch den Verweis in Art. 656a Abs. 2 OR erfasse die Meldepflicht
nach Art. 697j OR auch den Erwerb von Partizipationsscheinen, was fragwürdig sei),
- Erwerbsbegriff (Frage, was bei Gründung, Kapitalerhöhung, Umwandlung von Beteili-
gungstiteln, beim Erwerb eigener Anteile etc. gelte; der Gesetzgeber hätte sich bei der Umschreibung des Erwerbsbegriffs an Art. 120 FinfraG orientieren können),
- Ausnahme der Meldepflicht für Publikumsgesellschaften (Frage, in welchem Umfang die
Beteiligungspapiere der Gesellschaft an einer Börse kotiert sein müssten, was bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen gelte, ob die Ausnahme nur bei Kotierung in der Schweiz gelte),
- wirtschaftlich berechtigte Person (Frage, wer in Konzern- und Gruppenstrukturen sowie
bei direkt oder indirekt von kollektiven Kapitalanlagen oder Private Equity Fonds sowie von Stiftungen und Trusts gehaltenen Aktien gemeldet werden müsse);
- Sanktionen (der Wortlaut von Art. 697m OR sei unpräzise, entscheidend sollte nicht die
Erfüllung der Meldepflichten, sondern die Erstattung der erforderlichen Meldung sein; anstelle des Begriffs „Mitgliedschaftsrechte“ wäre eine Anknüpfung an das „Stimmrecht und die mit diesem zusammenhängenden Rechte“ sinnvoll gewesen; es sei unbefriedigend, dass eine Verletzung der Meldepflichten bei nicht börsenkotierten Gesellschaften schärfer sanktioniert werde als bei Publikumsgesellschaften; Frage, ob auch eine Nichtmeldung von Änderungen im Sinne von 697j Abs. 2 OR die Rechtsfolgen nach Art. 697m OR nach sich zögen, was impraktikabel und unverhältnismässig wäre).
Dass die Überarbeitung der Transparenzvorschriften nicht zum Anlass genommen werde, die bekannten Probleme auszumerzen, sei erst recht bedenklich, da gewisse dieser Pflichten nun auch noch strafrechtlich sanktioniert werden sollten.
6.2 Meldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 697j OR)
Das Forum KMU stellt den Antrag, den KMU vor der Einführung von Strafbestimmungen detaillierte Instruktionen bezüglich der Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Personen zur Verfügung zu stellen.