Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 25 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum

Verlust ihrer Beteiligungsrechte entschädigt, wobei die Entschädigung zu Lasten der Gesellschaft gehen würde, welcher auch das entsprechende Vermögen durch Zuweisung der Beteiligungsrechte als eigene Aktien zugefallen war.

Für GLP, CP, Expert Suisse, FER, KMU-Forum und SATC ist die Frist von 18 Monaten zu kurz. Die GLP hält eine Frist von vier Jahren, CP und KMU-Forum eine Frist von fünf Jahren für angemessen, während Expert Suisse die Frist auf 10 Jahre bzw. für Erben auf zwei Jahre seit Versterben des Aktionärs und Erblassers verlängern will. Der SGB erachtet die Frist demgegenüber als zu lang und will sie auf maximal 12 Monate kürzen.

Abs. 3

Schellenberg Wittmer lehnt den endgültigen Verlust der Rechtsansprüche bei Nichtmeldung und das Anfallen der Einlagen an die Gesellschaft ab, weil besonders letzteres im Widerspruch zu grundlegenden aktienrechtlichen Prinzipien stehe und deshalb zahlreiche Fragen aufwerfe.

Die Städtische Steuerkonferenz regt an, Möglichkeiten des Wiederauflebens der Vermögensrechte der Aktionäre auch nach verspäteter Meldung und die Einführung einer Entschädigung für die betroffenen Aktionäre zu prüfen.

Baker & McKenzie weist darauf hin, dass ein Teil der nichtig werdenden Inhaberaktien aufgrund eines Pfand- oder anderen Sicherungsverhältnisses bei Dritten liege. Da diese Dritten bei einem nicht meldepflichtigen Erwerb keine Meldepflicht hätten, würde ihr Sicherungsrecht mit der vorgeschlagenen Regelung vereitelt.

Art. 4 UeB

Abs. 1

Nach Auffassung von AI, BL, FR, SG und UR ist die grosse Zahl von zusätzlichen Statutenänderungen oder Zwangsverfahren mit den bestehenden Ressourcen nicht bzw. kaum zu bewältigen, ohne dass das Tagesgeschäft leide. Auch führe die Bestimmung zu Rechtsunsicherheit, wenn sich die Belege (Statuten) und der Handelsregistereintrag widersprechen, nachdem das Handelsregisteramt nach Ablauf der Übergangsfrist von zwei Jahren von Amtes wegen den Handelsregistereintrag ändert. AI und UR sehen über 30 Prozent der Statuten von Aktiengesellschaften betroffen. Dritte müssten sich aber darauf verlassen können, dass die Belegkopien den im Handelsregister eingetragenen Tatsachen entsprechen.

Baker & McKenzie hält Abs. 1 für unvollständig. Es sei festzulegen, dass der Verwaltungsrat die Anpassung durch öffentliche Beurkundung vornimmt. Auch Bär & Karrer will die Änderung der Statuten als Pflicht des Verwaltungsrates ausgestaltet haben. Dieser habe die Statutenanpassung rasch vorzunehmen, damit die Dauer der Divergenz zwischen Realität und Statuteninhalt möglichst kurz sei.

KMU-Forum und VSKB wollen die Anpassungsfrist von zwei Jahren auf zehn bzw. drei Jahre verlängern, um den bürokratischen Aufwand und die Kosten für die betroffenen KMU zu senken. Bei Gesellschaften, welche die Anpassungen innert Frist nicht vorgenommen haben, könnte eine Registersperre zur Anwendung kommen.

Abs. 2

AI, AR, BS, ZG und Baker & McKenzie verweisen auf diverse praktische Schwierigkeiten für die Handelsregisterämter, denen durch die Bestimmung eine neue Prüfpflicht auferlegt wird. So könnten die Handelsregisterämter nicht wissen, ob eine Gesellschaft börsenkotiert sei und wann sie den Börsenhandel einstelle. Es sei für sie somit auch nicht erkennbar, wann sie eine Statutenänderung allenfalls zurückweisen müssten. Dem könnte abgeholfen werden, indem