Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 25 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum
Falls ein Einsichtsrecht eingeführt würde, müsste es nach Auffassung von SGV und SRO-SLV auch der FINMA und den SRO gewährt werden, da diese die Finanzintermediäre beaufsichtigten.
Homburger wirft die Frage auf, wie sich die vorgeschlagenen Bestimmungen zu den besser austarierten Regelungen über Zwangsmassnahmen und Beweismittelerhebung etwa in der Strafprozessordnung oder in den Steuergesetzen verhalten würden. Es wäre eine Einmaligkeit, Behörden und Privaten ausserhalb rechtsstaatlicher Verfahren solche Einsichtsrechte einzuräumen. Zur Vermeidung einer ausufernden staatlichen Zugriffsmöglichkeit auf die Gesellschaftsverzeichnisse wäre es nach Ansicht von Baker & McKenzie, Bär & Karrer und Schellenberg Wittmer angezeigt, das Einsichtsrecht auf konkrete schweizerische Behörden zu beschränken und nicht als Generalklausel im OR vorzusehen, sondern eine spezifische gesetzliche Grundlage in den jeweiligen Spezialerlassen vorzusehen.
Für Baker & McKenzie ist unklar, was unter Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zu verstehen sei. Dass die Einsicht der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nur dienen müsse, führe zu Beliebigkeit. Die Einsichtnahme sei auf Fälle zu beschränken, in denen ein Erfordernis bestehe und sich das Einsichtsrecht auf ein Spezialgesetz stütze.
Schellenberg Wittmer verlangt eine Präzisierung, was mit dem Begriff Behörden gemeint ist und wie sich beurteilt, ob die Einsicht der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dient. Dies könne nicht dem Ermessen der Behörden oder Finanzintermediäre überlassen sein.
4.5 Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen (Art. 935 Abs. 3 OR)
4.5.1 Übersicht über die Vernehmlassungsergebnisse
15 Kantone (AG, BE, BL, BS, GE, JU, LU, NE, NW, SG, SO, TG, UR, VD, VS), FDK, GLP,
Grüne, SP, SGB, Alliance Sud/Public Eye und Transparency International sind mit dem Vorschlag einverstanden.
Drei Kantone (SZ, ZG, SH), SVP, SGV, Bär & Karrer, Baker & McKenzie, Bitcoin Association Switzerland, OAD FCT, SAV, SBV, Schellenberg Wittmer, UNIGE und VSV lehnen den Vorschlag ab.
Auch wenn die Bestimmung nur als Ordnungsvorschrift vorgesehen ist, ist für Schellenberg Wittmer nicht verständlich, wieso die Bevollmächtigten von Zweigniederlassungen in der Schweiz verpflichtet werden sollten, Zugriff auf ausländische Informationen zu erhalten. Die Meldepflicht der Aktionäre ausländischer Gesellschaften falle nicht unter den örtlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Schweizer Rechts. Nach Dafürhalten von OAD FCT verletzt die Bestimmung das Territorialitätsprinzip.
Für Baker & McKenzie, Bär & Karrer und SAV steht die Pflicht des Bevollmächtigten, Zugriff auf Informationen über die Aktionäre des Hauptsitzes im Ausland und die wirtschaftlich berechtigten Personen zu haben, in einem Spannungsverhältnis zu ausländischem Recht, wenn dieses keine ähnlichen Informationsmöglichkeiten kenne oder ein anderes Verständnis des wirtschaftlich Berechtigten vorliege, womit die betreffenden Informationen oftmals nicht übereinstimmten. In diesem Fall dürfe daher keine Pflicht des Bevollmächtigten vorgesehen werden, sich selbständig um die Erhältlichkeit der Informationen zu bemühen, zumal der Bevollmächtigte nicht ohne weiteres Zugang zu den Informationen erhalten dürfte. Immerhin werde die Problematik aber dadurch abgeschwächt, dass es sich bei der Bestimmung um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, deren Nichtbeachtung keine weiteren Sanktionen nach sich zieht.