Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 25 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum

Zweck nicht mit der Einführung eines staatlichen Registers am ehesten zu erreichen wäre. Kohli & Urbach verweisen in diesem Zusammenhang auf Blockchain. Mit Blockchain könnte nicht nur die mit den Verzeichnissen einhergehende Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion erfüllt, sondern bei Bedarf vor allem sehr einfach und effizient Informationstransparenz geschaffen werden.

Schellenberg Wittmer wünscht in Bezug auf Art. 697l OR eine Klarstellung, ob die wirtschaftlich berechtigte Person auch eine Pass- oder ID-Kopie einreichen müsse.

7. Zusammenstellung der Stellungnahmen der Kantone zu Fragen der Umsetzung

Art. 622 OR

Abs. 1

AI, AR und ZG fordern die gänzliche Abschaffung der Inhaberaktien. AI und AR begründen dies damit, dass die Unterscheidung zwischen Gesellschaften mit börsenkotierten und solchen mit nicht börsenkotierten Aktien in der Praxis eine grosse Unsicherheit schaffe. Insbesondere wenn Aktien einer Gesellschaft an einer ausländischen Börse gehandelt würden, sei es für das Handelsregisteramt sehr schwierig, den entsprechenden Nachweis zu prüfen oder festzustellen, ob es sich um eine Börse oder lediglich um eine Vorbörse handle. Auch die durch Dekotierung entstehenden Rechtsunsicherheiten könnten durch eine gänzliche Abschaffung vermieden werden. Eventualiter könnte eine Beschränkung auf die Kotierung bei einer Schweizer Börse vorgesehen werden.

Für den Fall, dass die Inhaberaktien nicht gänzlich abgeschafft werden, beantragt ZG, es sei eine Meldepflicht einzuführen, wonach Gesellschaften den Handelsregisterbehörden melden müssen, wenn sie ihre Aktien an einer Börse handeln und wenn sie den Börsenhandel einstellen. Weiter sei eine Sanktion vorzusehen für den Fall, dass die Meldepflicht unterlassen wird und die Gesellschaft ihre Statuten nicht innert sechs Monaten nach Einstellung des Börsenhandels anpasst. ZG begründet den Antrag mit der Schwierigkeit für Handelsregisterbehörden zu wissen, ob eine Gesellschaft börsenkotiert und ob sowie wann sie ihren Börsenhandel eingestellt hat.

Art. 4 UeB

Abs. 1

Nach Auffassung von AI, BL, FR, SG und UR ist die grosse Zahl von zusätzlichen Statutenänderungen oder Zwangsverfahren mit den bestehenden Ressourcen nicht bzw. kaum zu bewältigen, ohne dass das Tagesgeschäft leide. Auch führe die Bestimmung zu Rechtsunsicherheit, wenn sich die Belege (Statuten) und der Handelsregistereintrag widersprechen, nachdem das Handelsregisteramt nach Ablauf der Übergangsfrist von zwei Jahren von Amtes wegen den Handelsregistereintrag ändert. AI und UR sehen über 30 Prozent der Statuten von Aktiengesellschaften betroffen. Dritte müssten sich aber darauf verlassen können, dass die Belegkopien den im Handelsregister eingetragenen Tatsachen entsprechen.

Abs. 2

AI, AR, BS und ZG verweisen auf diverse praktische Schwierigkeiten für die Handelsregisterämter, denen durch die Bestimmung eine neue Prüfpflicht auferlegt wird. So könnten die Handelsregisterämter nicht wissen, ob eine Gesellschaft börsenkotiert sei und wann sie den Börsenhandel einstelle. Es sei für sie somit auch nicht erkennbar, wann sie eine Statutenänderung