Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum

Bär & Karrer, Homburger, KMU-Forum, Lenz & Staehelin, SAV, Schellenberg Wittmer, Scienceindustries, SRO-SLV, SVIG, SwissHoldings, UNIGE, Vischer und Walder Wyss verlangen diverse Klarstellungen in Bezug auf Art. 697j OR, da die Bestimmung in der Praxis grosse Mühe bereite. So sei insbesondere der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person zu klären. Dies sei aufgrund des Legalitätsprinzips jedenfalls dann zwingend, wenn Strafbestimmungen eingeführt würden. Bär & Karrer, Homburger, Lenz & Staehelin und UNIGE schlagen folgende Umformulierung von Art. 697j OR vor (wobei nach Homburger und Lenz & Staehelin Art. 790a OR entsprechend anzupassen wäre):

1Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere nicht an einer Börse kotiert sind, erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).

2Der Aktionär muss der Gesellschaft jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden.

3Ist der Aktionär eine juristische Person oder Personengesellschaft, gilt als wirtschaftlich berechtigte Person die natürliche Person, die den Aktionär in sinngemässer Anwendung von Art. 963 Abs. 2 OR kontrolliert. Besteht keine solche wirtschaftlich berechtigte Person, muss keine Meldung erstattet werden.

4Ist der Aktionär eine Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte an einer Börse kotiert sind, oder wird er von einer solchen Gesellschaft im Sinne von Art. 963 Abs. 2 OR kontrolliert, so entfällt die Meldepflicht, wenn Beteiligungen an der börsenkotierten Gesellschaft den Meldepflichten gemäss Art. 120 ff. des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften unterstehen. Der Aktionär muss der Gesellschaft die Firma und den Sitz der Gesellschaft mitteilen, deren Beteiligungsrechte an einer Börse kotiert sind.

5Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Aktien nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008 als Bucheffekten ausgestaltet sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle, bei der die Aktien hinterlegt oder ins Hauptregister eingetragen werden; die Verwahrungsstelle muss in der Schweiz sein.

Der SAV schlägt folgende Umformulierung von Art. 697j OR vor:

3Ist der Aktionär eine juristische Person oder Personengesellschaft, gilt als wirtschaftlich berechtigte Person die natürliche Person, die den Aktionär in analoger Anwendung von Art. 963 Abs. 2 oder 3 OR kontrolliert. Besteht keine solche wirtschaftlich berechtigte Person, muss keine Meldung erstattet werden.

4Ist der Aktionär eine Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte an einer Börse kotiert sind, eine gemeinnützige Stiftung, ein Verein oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder wird der Aktionär von einer Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte an einer Börse kotiert sind, einer gemeinnützigen Stiftung, einem Verein oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne von Art. 963 Abs. 2 oder 3 OR kontrolliert, muss keine Meldung erstattet werden.

Schellenberg Wittmer wirft insbesondere folgende Fragen auf: - wann ein Aktienkauf als Erwerb „in gemeinsamer Absprache mit Dritten“ zu qualifizieren sei; - ob die Ausnahmen von Art. 697j Abs. 1 und 3 OR auch greifen, wenn die Aktien des Erwerbers oder die Aktien einer direkten oder indirekten Muttergesellschaft des Erwerbers an einer Börse gehandelt werden oder als Bucheffekten ausgestaltet sind und ob