Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/3: Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch im Bericht zur Phase 2 der Schweiz · 25 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum
1Eine Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere nicht an einer Börse kotiert sind, führt ein Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen. Sie darf deren Eintragung in das Verzeichnis nicht verweigern, es sei denn, sie erbringe den Beweis der Unrichtigkeit der gemeldeten Angaben.
Art. 40 KAG
Abs. 1
Bär & Karrer und UNIGE schlagen vor, die Bestimmung zu streichen. SICAV seien – wie andere offene Kollektivkapitalanlagen – gemäss den Terms of Reference 2016 vom Anwendungsbereich der Empfehlungen des Global Forum ausgenommen. Die SICAV bzw. Fondsleitungen seien bereits nach Art. 40 GwV-FINMA verpflichtet, bei der Zeichnung von nicht börsenkotierten schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen den Zeichner zu identifizieren sowie den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen, sofern die Zeichnung den Betrag von 25 000 Franken übersteigt.
4.2 Sanktionssystem
4.2.1 Übersicht über die Vernehmlassungsergebnisse
15 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GE, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, VS, ZH), SP, Economiesuisse, SGB, OAD FCT und Transparency International stimmen dem Erlass der Sanktionen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 4 OR, Art. 327 und 327a StGB) grundsätzlich zu. Economiesuisse will die Bestimmungen sorgfältig darauf geprüft haben, ob sie erforderlich und angemessen sind, und einige Stellungnehmende schlagen im Übrigen Anpassungen vor.
ZG, Grüne, Lenz & Staehelin, SAV und Städtische Steuerkonferenz begrüssen die Einführung der strafrechtlichen Sanktionen.
Baker & McKenzie, Bär & Karrer, Lenz & Staehelin, SAV, Scienceindustries, Swiss Board Forum, SwissHoldings, UNIGE, VSV sprechen sich gegen Art. 731b Abs. 1 Ziff. 4 OR aus.
GLP, SVP, SBVg, CP, Expert Suisse, Forum SRO, KMU-Forum, SBV, Schellenberg Wittmer, SVIG, Swiss Board, Forum, VSV, VQF und Walder Wyss lehnen das vorgeschlagene Sanktionssystem ab. Die Strafbestimmungen seien unverhältnismässig und nicht erforderlich, um die Empfehlungen des Global Forum umzusetzen. Sie würden die Realitäten gerade im KMU-Bereich verkennen und hätten die Pönalisierung von Verhalten zur Folge, denen in vielen Fällen kein Unrechtsbewusstsein zugrunde liege. Die Unterlassung einer zivilrechtlich begründeten Meldepflicht oder Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses könne auch mit zivilrechtlichen Mitteln sanktioniert werden, wie dies heute bei den meisten gesellschaftsrechtlichen Pflichten der Fall sei.
Schellenberg Wittmer lehnt die Strafsanktionen ab, weil sie ohne die gleichzeitige Klärung der in Bezug auf Art. 697j OR bestehenden Rechtsunsicherheiten (vgl. Ziff. 6 nachstehend) gegen das Legalitätsprinzip (nulla poena sine lege) bzw. das damit einhergehende Be-
stimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) verstiessen.
SVIG, SwissHoldings, Lenz & Staehelin, SRO-SVV verlangen die Streichung der zivilrechtlichen Sanktionen gemäss Art. 697m OR, sofern an den Strafbestimmungen festgehalten wird. Die Städtische Steuerkonferenz regt an, die Bestimmungen zu überdenken, weil die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen problematisch sein könne.
CVP und FDP äussern sich nicht zum Vorschlag.