Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 32 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Ergebnisbericht zur ChemRRV
öffnen. FKS, VKF und VSBF argumentieren weiter, dass bei der Beschaffung neuer Feuerlöschschäume durch Kantone, Bund (VBS) oder sehr grosse Feuerwehren häufig nicht nur die Einhaltung von technischen Spezifikationen, sondern auch Anwendungstests gefordert würden. Damit solle sichergestellt werden, dass ein Feuerlöschschaum sicher, wirkungsvoll und mit den Pumpen, Anlagen und Armaturen des Beschaffers kompatibel sei. Weiter würden AFFF-Handfeuerlöscher mit Übungsschaum in der Regel nur den kommerziellen Anbietern von Ausbildungen für Dritte sowie sehr grossen Organisationen zur Verfügung stehen. Gelängen Fluortenside enthaltende Löschschäume nur im Ereignisfall zur Anwendung, würde laut VKF die Umwelt sicherlich weniger belastet. Die Befürchtung des VKF gehe dahin, dass ein generelles Verbot solcher Löschschäume folge. Von den sich zu Ziffer 3 äussernden Kantonen und kantonalen Organisationen informiert der Kanton VD, dass Feuerlöschschäume, die fluorierte Tenside enthalten, auch im Ernstfall durch fluorfreie Produkte ersetzbar seien. Die kantonale Feuerversicherungsanstalt des Kantons hätte in den letzten Jahren in Zusammenarbeit mit verschiedenen Lieferanten fluorfreie Produkte evaluiert, die eine ähnliche Sicherheit bieten würden. Zwei Kantone (BE, BL) unterstützen grundsätzlich die Bestrebungen, Umwelteinträge von Fluortenside enthaltenden Feuerlöschschäumen zu minimieren, sind jedoch der Auffassung, dass ein Totalverbot für Übungszwecke zu weit gehe (BE) oder zu früh komme (BL). Drei Kantone (BS, SO, ZG) sowie RK MZF lehnen das vorgeschlagene Verwendungsverbot von Fluortenside enthaltenden Feuerlöschschäumen für Übungszwecke ab. Gegen ein Verbot sprächen im Wesentlichen Gründe wie oben von FKS, VKF und VSBF aufgeführt. KomABC erachtet das Verbot aus Umweltschutzgründen grundsätzlich als richtig, eine Umrüstung vieler im Einsatz stehenden Systeme sei jedoch innerhalb des vorgesehenen Zeitraums von einem Jahr nicht möglich. Dadurch würden Funktionskontrollen und Übungen mit bestehenden Einsatzmitteln und Löschanlagen erheblich erschwert oder verunmöglicht. KomABC empfiehlt die Lancierung eines Projekts in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS). Dabei solle die aktuelle Lagerverwaltung und Verwendung der fraglichen Feuerlöschschäume (Abklärung der Mengen im Einsatz und Mengen in Übungen) bei Berufs- und Milizformationen der Feuerwehr sowie Industrie- und insbesondere Flughafen-Feuerwehren abgeklärt und die Verwendung von gleichwertigen Ersatzprodukten und die notwendige Umrüstung der Systeme, z.B. auf externe Mischer (inkl. benötigtem Zeithorizont und damit verbundenen Kosten) detailliert geprüft werden. Erst nach Abschluss einer solchen Untersuchung sei über ein definitives flächendeckendes Verbot zu befinden.
Um Handelshemmnisse zu vermeiden, sei gemäss dem Kanton ZG und der Swissmem der Entwurf einer Vorschrift über Fluoralkylsilanole und ihre Derivate in Ziffer 4 ggf. an den Rechtsakt der EU anzupassen, der zurzeit als Entwurf vorläge. Die SP begrüsst der Entwurf einer Vorschrift über Fluoralkylsilanole und ihre Derivate. Die Umsetzung sei mit einer Information und Sensibilisierung der Verwender zu verbinden, um gesundheitliche Risiken möglichst ausschliessen zu können.
Vorschriften über Phthalate (Anhang 1.18)
Um Handelshemmnisse zu vermeiden, sei gemäss dem Kanton ZG und der Swissmem der Entwurf einer Vorschrift über Phthalate ggf. an den Rechtsakt der EU anzupassen, der zurzeit als Entwürfe vorläge. Die SP begrüsst den neuen Anhang 1.18 über Phthalate und die damit verbundenen Massnahmen mit Nachdruck, kritisiert aber die sehr langen Übergangsfristen. Laut SP seien sie substanziell zu kürzen.
Vorschriften über cyclische Siloxane (Anhang 2.2)
SKW weist darauf hin, dass die für D5 aufgeführte CAS-Nr. zu korrigieren sei (CAS-Nr. «542- 02-6» statt «542-02-9»). Die SP begrüsst die zum Schutze der Gewässer motivierten neu vorgesehenen Vorschriften über D4 und D5.
Vorschriften über Methanol (Anhang 2.3)
11/32 054.11-00025/00003/00003/R491-0450