Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 32 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Ergebnisbericht zur GSchV

2 Ergebnisbericht zur Gewässerschutzverordnung

2.1 Ausgangslage

Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) verpflichtet gemäss Anhang 3.1 Ziffer 2 Nummer 8 ausgewählte zentrale Abwasserreinigungsanlagen (ARA) ab einer gewissen Grösse zum Schutz der Wasserlebewesen und Trinkwasserressourcen seit dem 1. Januar 2016 Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen umzusetzen. Es sollen gezielt die grössten ARA, grosse ARA im Einzugsgebiet von Seen und mittlere ARA an stark mit Abwasser belasteten Gewässern ausgebaut werden. Als weiterer Schritt ist zudem vorgesehen, ab 2021 auch Anlagen ab 1000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern (Eang) zu Massnahmen zu verpflichten, wenn sie in ein Gewässer mit einem Anteil von mehr als 5 Prozent bezüglich organischen Spurenstoffen ungereinigtem Abwasser einleiten, wenn das Gewässer in einem ökologisch sensiblen Gebiet liegt oder für die Trinkwasserversorgung wichtig ist und wenn der Kanton die Anlagen im Rahmen einer Planung zur Reinigung verpflichtet.

Die Analyse der kantonalen Planungen zur Umsetzung der Vorgaben in Anhang 3.1 Ziffer 2 Nummer 8 GSchV hat gezeigt, dass deutlich mehr kleine ARA zum Ausbau vorgesehen sind als ursprünglich angedacht. Es wurde erkannt, dass die Voraussetzung für den Ausbau mit 5 Prozent Abwasseranteil zu tief festgelegt wurde und dass der laufende Zusammenlegungsprozess kleiner ARA weiter fortgeschritten sein muss, damit sich besser beurteilen lässt, bei welchen kleinen ARA tatsächlich Massnahmen zur Elimination von Spurenstoffen nötig sind.

Der Anhang 3.1. Ziffer 2 Nummer 8 Anforderung 5. Strich GSchV soll wie folgt angepasst werden. Anlagen ab 1000 angeschlossenen Einwohnern, die in ein Gewässer mit einem Anteil von mehr als 20 Prozent bezüglich organische Spurenstoffe ungereinigtem Abwasser einleiten, wenn das Gewässer in einem ökologisch sensiblen Gebiet liegt oder für die Trinkwasserversorgung wichtig ist und wenn der Kanton die Anlagen im Rahmen einer Planung in einem Einzugsgebiet zur Reinigung verpflichtet.

Dieser Vorschlag soll 2028 in Kraft treten und die Regelung ersetzen, die am 1. Januar 2021 in Kraft hätte treten sollen.

2.2 Eingegangene Stellungnahmen

Im Rahmen der Vernehmlassung sind 46 Stellungnahmen eingegangen. 23 Kantone, 21 Verbände und zwei Parteien haben zur Änderungsvorlage Stellung genommen.

2.3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

2.3.1 Allgemeine Bemerkungen

Die vorgeschlagene Änderung wird grossmehrheitlich unterstützt. 29 von insgesamt 46 Stellungnehmenden befürworten den Vorschlag (17 Kantone, 11 Verbände und eine Partei). Weitere sechs Kantone und vier Verbände sind mit den Änderungen teilweise einverstanden. Fünf Verbände schlagen alternative Vorgehensweisen vor. Eine Partei und ein Verband lehnen die Änderung ab.

2.3.2 Stellungnahme zu Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 Anforderung 5. Strich

Die Kantone BE, LU, UR, OW, NW, ZG, FR, SH, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, JU, die Verbände SGV, SSV, OKI, CP, ECO SWISS, hkbb, InfraWatt, SBLV, SGB, Swissmem, Unia, sowie die SVP sind mit der Änderung der GSchV ausdrücklich einverstanden. Nach Ansicht des Kantons OW und des Verbandes Infrawatt soll die Verschiebung des Inkrafttretens kritisch hinterfragt werden.

4/32 054.11-00025/00003/00003/R491-0450