Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 32 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Ergebnisbericht zur Tonnenkilometerverordnung

4 Ergebnisbericht zur Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die Berichterstattung darüber

4.1 Ausgangslage

Das Abkommen über die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme (EHS) der Schweiz und der Europäischen Union (EU) wurde am 23. November 2017 unterzeichnet. Am 1. Dezember 2017 verabschiedete der Bundesrat die dazugehörige Botschaft zur Genehmigung des Abkommens1, dessen Umsetzung einer Teilrevision des CO -Gesetzes bedarf, zusammen mit

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seinen Vorschlägen für die Klimapolitik nach 2020 (Totalrevision des CO -Gesetzes)2. Am

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12. Dezember 2017 hat das EU-Parlament dem Abkommen zugestimmt. Am 3.°Dezember 2018 genehmigte der Nationalrat als Erstrat das Abkommen und die damit verbundene Teilrevision des CO2-Gesetzes.

Gemäss Abkommen ist der Einbezug der Luftfahrt in das Schweizer EHS eine Voraussetzung für die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme (Linking). Erste notwendige technische Vorarbeiten wurden mit der «Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die Berichterstattung darüber» (Tonnenkilometerverordnung, SR 641.714.11), welche am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, in Gang gesetzt.

Eine weitere notwendige Vorarbeit für das Linking ist die Erstellung eines CO2-Emissionen-Monitoringplanes (CO2-Monitoringplan) durch die Luftfahrzeugbetreiber. Sobald das Linking in Kraft ist (gemäss Vorschlag des Bundesrates per 1. Januar 2020), haben die Luftfahrzeugbetreiber die Pflicht, ihre CO2-Emissionen jährlich zu erheben und darüber Bericht zu erstatten. In der Vernehmlassung zur vorliegenden Teilrevision der Tonnenkilometerverordnung wurde unterbreitet, wie ein solcher CO2-Monitoringplan zu erstellen ist und welche Mindestanforderungen erfüllt sein müssen. Luftfahrzeugbetreiber, die bereits über einen von einem Europäischen-Wirtschaftsraum-Staat (EWR-Staat) genehmigten CO2-Monitoringplan verfügen, müssen keinen neuen Plan einreichen.

Das zweite materielle Element, das in der Vernehmlassung unterbreitet wurde, betrifft den Geltungsbereich. Mit der vorliegenden Änderung fallen Flüge ab dem Flughafen Basel-Mülhausen nicht mehr in den Geltungsbereich der Verordnung, weil sie bereits vom EHS der EU abgedeckt sind. Der Flughafen befindet sich auf französischem Territorium und die EHS-Richtlinie der EU sieht keine Ausnahmen vom Territorialprinzip vor, selbst wenn die Mehrheit der Flüge nach Schweizer Verkehrsrecht durchgeführt werden. Deshalb wurde auf die Erhebung der Tonnenkilometerdaten ab dem Flughafen Basel-Mülhausen per 1. Januar 2018 verzichtet.

4.2 Eingegangene Stellungnahmen

Im Rahmen der Vernehmlassung sind 44 Stellungnahmen eingegangen. 20 Kantone, 5 Verbände, 3 Parteien und 16 weitere interessierte Kreise haben zur Änderungsvorlage Stellung genommen.

Auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet haben ein Wirtschaftsverband (Schweizerischer Arbeitgeberverband) und zwei Stellungnehmende aus dem Kreis der weiteren Interessierten (Stiftung Konsumentenschutz und Koordination Bau und Umwelt).

1 Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung (Änderung des CO2-Gesetzes), BBl 2018 411, 17.073.

2 Botschaft zur Totalrevision des CO -Gesetzes nach 2020, BBl 2018 247, 17.071. 2 20/32 054.11-00025/00003/00003/R491-0450