Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 32 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Ergebnisbericht zur ChemRRV

Die Vorschrift für Bisphenol S in Thermopapieren, welche über das EU-Recht hinausgehe, sei laut Krebsliga, SGB, SP und Unia eine sinnvolle und begrüssenswerte Ergänzung, da damit die Substitution von Bisphenol A durch das ähnlich problematische Bisphenol S vermieden würde. Die SP erwarte, dass die Vorschrift konsequent und in der vorgesehenen Frist umgesetzt werde.

Vorschriften über per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (Anhang 1.16)

Die SP begrüsst die neuen Vorschriften über Perfluoroctansäure (PFOA) und ihre Vorläufer mit Nachdruck und erwartet eine konsequente und raschest mögliche Umsetzung. Dafür sprächen die hohen Kosten, die mit der Sanierung von kontaminierten Böden und Grundwasservorkommen verbunden seien. Nachdem laut CARBURA, EV-UP, scienceindustries und SVS das Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von PFOA und PFOA-Vorläufern sowie von Zubereitungen mit diesen Stoffen in Ziffer 2.3 Absatz 1 auch Feuerlöschschäume beträfe, seien diese von den Verboten auszunehmen. Ein Verbot dürfe erst in Erwägung gezogen werden, wenn nachweislich PFOAfreie Löschschaume mehrerer Anbieter auf dem Markt erhältlich seien. In einem Eventualantrag fordern CARBURA, EV und scienceindustries, dass das Verbot des Inverkehrbringens PFOA enthaltender Löschschäume zehn Jahre nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung in Kraft treten soll. Die Verwendung der Schäume soll noch 10 Jahre ab Inkrafttretens des Verbots des Inverkehrbringens möglich sein. Diesem Antrag schliesst sich ECO SWISS an.

Laut Entwurf zu Ziffer 2.4 Absatz 1 sind bei der Herstellung eines fluorsubstituierten Stoffs mit einer Kohlenstoffkette von höchstens sechs Atomen Ausnahmen vom Herstellungs- und Verwendungsverbot von PFOA und dessen Vorläufern vorgesehen, soweit es sich um eine Nutzung als Zwischenprodukt handelt und die Emissionen von PFOA und dessen Vorläufern nach dem Stand der Technik vermieden oder, falls dies nicht möglich ist, auf ein Minimum reduziert werden. Ein analoger Passus gilt für die Verwendung eines in einem solchen Herstellungsprozess isolierten PFOA-Vorläufers zum Zwecke der Überführung in eine Nichtvorläuferverbindung. Zehn Kantonen (AG, BE, BL, GR, LU, NE, SO, TG, TI, VS), chemsuisse und VKCS beantragen, dass das BAFU für diese Prozesse den Stand der Technik in einer Vollzugshilfe festhält.

Die SP unterstützt das vorgesehene Verbot von Fluortenside enthaltenden Löschschäumen für Übungszwecke gemäss Ziffer 3. Es sollte nach Alternativen gesucht werden, um die Verwendung diese Stoffe auch bei der Bekämpfung von Bränden im Ernstfall zu vermeiden. Laut FDP und sgv-usam sei auf das Verbot aus Sicherheitsgründen zu verzichten. Auch FKS, VKF und VSBF lehnen das vorgeschlagene Verwendungsverbot ab. Wo immer möglich würden bereits heute zum Schutz der Umwelt und auch aus Kostengründen Übungsschäume ohne Fluortenside verwendet. Es gäbe jedoch verschiedene Bereiche, wo auf die Verwendung fluorhaltiger Schäume nicht verzichtet werden könne: Berufsfeuerwehren und auch viele Ortsfeuerwehren würden Tanklöschfahrzeuge mit integrierten Zumischsystemen einsetzen. Bei diesen Fahrzeugen werde das Schaummittel bereits in Tanks mitgeführt und die Zumischung erfolge vollautomatisch im Fahrzeug. Ein Verbot hätte zur Folge, dass die Tanks vor jeder Übung entleert und mit Übungsschaum befüllt werden müssten. Zudem könnten Tanklöschfahrzeuge mit einem integrierten Zumischsystem nicht mehr auf ihre Funktion getestet werden. Bei stationären Anlagen (z.B. Sprinkleranlagen) bestünde keine Möglichkeit zur Zumischung eines fluorfreien Übungsschaumes. Für solche Anlagen sei jedoch eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht für Kontrollen, Wartungen und Tests festgelegt. Bei solchen Tests und bei Übungen anfallendes Löschwasser würde im Übrigen vielerorts aufgefangen und als Sonderabfall entsorgt. Auch CARBURA, EV-UP und scienceindustries halten fest, dass bei den Tests an stationären Anlagen der Schaum aufgefangen und den Vorschriften entsprechend entsorgt werde. Nach diesen drei Organisationen seien diese Funktionskontrollen – in Analogie zu den aktuell noch geltenden Vorschriften über PFOShaltige Löschmittel – auch weiterhin zu gestatten. Entsprechend sei das Verbot der Verwendung von Fluortensiden für Übungszwecke in Ziffer 3 des Entwurfs entsprechend zu

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