Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 32 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Ergebnisbericht zur ChemRRV
Die ChemRRV sei gemäss Antrag des Kantons SZ dahingehend anzupassen, dass Pflanzenschutzmittel, konkret Herbizide, zur Bekämpfung von hartnäckigen, invasiven Neophyten, insbesondere gegen Asiatische Staudenknöteriche, in Gebieten an Gewässern und im Wald mittels definierter Applikationsmethode (z.B. Stängelinjektion) eingesetzt werden können.
Vorschriften über Dünger (Anhang 2.6)
Gemäss FSKB und KIWE-Ca sei der in Ziffer 2.2.1 festgelegte Grenzwert für Recyclingdünger von heute 30 Gramm Nickel pro Tonne Dünger auf 50 Gramm Nickel pro Tonne Dünger anzuheben. Damit könnte Kieswaschschlammm, der im Mittel um 35 Gramm Nickel pro Tonne enthalte, als Dünger verwertet werden. Der in der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) festgelegte Richtwert betrage 50 Gramm Nickel pro Tonne Boden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass auf Böden auszubringendes Material weniger Nickel als Boden selbst enthalten dürfe.
Vorschriften über Batterien (Anhang 2.15)
Vier Kantone (LU, NE, TG, VS) und chemsuisse vermerken, dass bei den Bestimmungen des Anhangs 2.15 ChemRRV über in Geräte enthaltene Batterien im Geltungsbereich auf Geräte der Richtlinie 2002/96/EG verwiesen werde, welche im Jahr 2014 aufgehoben worden sei. Der Verweis solle daher angepasst werden. Laut sich Äussernden müsste dies die Richtlinie 2012/19/EU sein.
Vorschriften über Elektro- und Elektronikgeräte (Anhang 2.18)
Ausnahmen von den Verboten der Verwendung von Quecksilber in Analyse- und Diagnostikgeräten, die Elektro- und Elektronikgeräte sind, sind mit Verweis auf das EU-Recht in den Anhängen III und IV der sog. RoHS-RL in Anhang 2.18 ChemRRV festgelegt. Das BAFU hat die Kompetenz, die jeweils gültige Fassung der Anhänge III und IV der RoHS-RL zu bezeichnen. Nach Anhang IV der RoHS-RL sind Ausnahmen für Quecksilber zur Verwendung in medizinischen Geräten sowie in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten einerseits für Geräte, die ionisierende Strahlung verwenden oder nachweisen und andererseits für Sensoren, Detektoren und Elektroden festgelegt, so auch für Quecksilber in Referenzelektroden. Die Vorschriften des Anhangs 2.18 ChemRRV sehen nicht vor, dass Gesuche für Ausnahmen für die Verwendung von Quecksilber in Elektro- und Elektronikgeräten in der Schweiz eingereicht werden können. Ausnahmen wären nur in der Schweiz gültig, was Geräteherstellern, die in den Wirtschaftsraum der EU bzw. des EWR liefern, nicht nützlich wäre. Solche Gerätehersteller durchlaufen mit Vorteil das Verfahren in der EU. Nach scienceindustries sei die weitere Verwendung von Quecksilber in Form von Kalomel-Referenzelektroden, für die es keinerlei technische Alternativen gäbe, vom BAFU mit möglichst geringen administrativen Hürden in der Schweiz zu ermöglichen. Im Weiteren fordert scienceindustries das BAFU dazu auf, im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass die 2021 ablaufenden Ausnahmeregelungen in der EU verlängert würden
3.3.4 Beurteilung der Umsetzung
3.3.4.1 Stellungnahme der Kantone
Grundsätzlich sind für den Vollzug vieler Vorschriften der ChemRRV die Kantone zuständig. Von diese begrüssen 21 die aufgrund der Umsetzung internationaler Abkommen und der Fortschreibung des EU-Chemikalienrechts neu vorgesehenen Vorschriften explizite. In einigen Fällen äussern sie den Wunsch nach Vollzugshilfen, um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen. Bei der gegenüber dem EU-Recht modifizierten Vorschrift über die Verwendung des kanzerogenen Chroms (VI) in Galvanikbetrieben beantragt eine Mehrheit der Kantone, dass der Vollzug der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) zugeteilt wird, welche gemäss Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) die Vorschriften zur Verhütung von Berufskrankheiten beaufsichtigt.
18/32 054.11-00025/00003/00003/R491-0450