Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 32 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Ergebnisbericht zur VBO

5.3.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln

5.3.2.1 Anhang, Tabelle Ziffer 17

Die Aufnahme des Vereins DSS auf die Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen wird von den Kantonen BE, BS, JU, TI sowie VD ausdrücklich befürwortet. Der Kanton VD weist dabei darauf hin, dass es sich beim Verein DSS um eine gemeinnützige Organisation handle, welche sich unter anderem für den Natur- und Landschaftsschutz sowie für den Umweltschutz einsetze. Gemäss dem Kanton VD setzte sich die Organisation insbesondere gegen die schädlichen Auswirkungen der Beleuchtung in der Nacht ein.

Die SP sowie die Organisationen InfraWatt, der SSV, die Unia sowie die OKI sprechen sich in Bezug auf den Verein DSS ebenfalls für die Vorlage aus.

Der Kanton AI lehnt die Vorlage ohne Begründung ab. Nach Ansicht des Kantons VS gibt es bereits viele Organisationen, welche im Bereich des Umweltschutzes über ein Beschwerderecht verfügen. Er äussert daher Vorbehalte bezüglich der Erweiterung der Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen und lehnt die Vorlage deshalb ab. Auch die SVP und die FDP, sowie die Organisationen SAB, die AG Berggebiet und der sgv-usam lehnen eine Erweiterung der Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen ab.

Gemäss ECO SWISS sollten die beschwerdeberechtigten Organisationen eine minimale Grösse und Bedeutung aufweisen. Der Verein DSS sei zu klein, um das Verbandsbeschwerderecht zu erhalten. Daher spricht sich die ECO SWISS gegen die Aufnahme des Vereins DSS auf die Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen aus.

Der Kanton OW äussert sich kritisch zur Vorlage. Er verzichtet aber auf eine ausdrückliche Ablehnung derselben. Er vertritt die Ansicht, dass Beschwerden und Einsprachen oft zu Verzögerung und damit zu Verteuerung von Bauvorhaben führten.

Gemäss hkbb werfe die Vorlage die grundsätzliche Frage nach der Schärfe der Kriterien zur Zulassung einer Organisation als beschwerdeberechtigt auf. Es seien nicht alle Vorhaben für jede beschwerdeberechtigte Organisation von gleicher Relevanz. Aus Sicht der hkbb sind seitens Bund daher die Kriterien zu präzisieren, unter welchen eine Organisation für ein spezifisches Geschäft vernommen wird. Dennoch lehnt die hkbb die Vorlage nicht ausdrücklich ab.

Die Rückmeldungen der Kantone LU, ZG, NW, SG, TG, AR, AG, SH, BL, SO, GE, NE und FR sowie der SGB, der HEV und der SGV beinhalten keine spezifischen Bemerkungen zur Vorlage.

5.3.2.2 Anhang, Tabelle Ziffer 19

Die Kantone BE, BS, JU, NE und TI befürworten die Aufnahme des SVGW auf die Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen ausdrücklich. Auch die SP und die Organisationen SSV, die Unia sowie die OKI sprechen sich für die vorgeschlagene Änderung aus. Gemäss ECO SWISS verfügt der SVGW über eine Grösse und gesamtschweizerische Bedeutung, welche den Eintrag in den Anhang der VBO rechtfertige. Die sichere Versorgung mit Trinkwasser und Energie (Erd- und Biogas) sei unmittelbar lebensnotwendig. Der Schutz der Gewässer sei ein erstrangiges Umweltanliegen. Daher befürwortet auch ECO SWISS die Aufnahme des SVGW in den Anhang der VBO.

Die Kantone AI, AG, VD und VS lehnen die Vorlage ab. Der Kanton VD begründet die Ablehnung damit, dass der SVGW im Bereich Energie wirtschaftliche Interessen verfolge. Dies liesse sich nicht mit den Voraussetzungen nach Artikel 55 USG vereinbaren. Der Kanton VS begründet die Ablehnung der Aufnahme des SVGW auf die Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen damit, dass es bereits viele beschwerdeberechtigte Organisationen gäbe. Für den Fall, dass der Verein aufgenommen würde, sollte nach der Meinung des Kantons AG auf das Erteilen der Beschwerdeberechtigung in NHG-Belangen verzichtet werden.

25/32 054.11-00025/00003/00003/R491-0450