Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 32 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Ergebnisbericht zur Programmvereinbarungen 2020-2024

Massnahmen richtet bis die Standardpreise pro Leistungseinheit für die Revitalisierung von Gewässern festgelegt werden können.

Die Verlängerung der Übergangsbestimmung wird von sämtlichen Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst. Die Kantone ZH, BE, LU, OW, NW, GL, FR, SH, AI, AG, TG, TI sowie die SAB, der svu|asep und die AG Berggebiet kritisierten jedoch bei der Gelegenheit die Absicht des Bundes, Revitalisierungen in Zukunft mit Pauschalbeiträgen wie mit Standardpreisen pro Leistungseinheit zu unterstützen. Dies werde den unterschiedlichen Voraussetzungen bei Revitalisierungsvorhaben nicht gerecht. Als Kriterien sollen vielmehr die tatsächlich entstandenen Kosten herangezogen werden, da die Kosten von Gewässerrevitalisierungen stark vom Projekt und dessen Umgebung abhängen. So seien die Grösse des Gewässers, die Topographie, die Abflussmengen sowie der Baugrund von Bedeutung. Daher sei eine individuelle Betrachtung aufgrund der unterschiedlichen lokalen Gegebenheiten unerlässlich. Der Kanton AG führt zudem aus, dass bei der Einführung von Pauschalpreisen die Gefahr bestehe, dass künftig nicht mehr die ökologisch wirkungsvollsten Projekte, sondern nur billige Vorhaben mit geringem Aufwand realisiert würden. Aus diesen Gründen stellen die Vernehmlassungsteilnehmenden teilweise ausdrücklich, teilweise sinngemäss den Antrag, dass die Übergangsbestimmung nicht nur verlängert, sondern als dauerhafte Regelung in die GSchV aufgenommen wird. Der svu|asep schlägt zudem vor, mit differenzierten und mit der Zeit abnehmenden Subventionssätzen zu arbeiten, um die Motivation zu umfassenden und zeitnahen Revitalisierungsprojekten zu erhöhen.

6.3.2.2 Änderung der Waldverordnung vom 30. November 1992

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016

Die Übergangsbestimmung in Absatz 2 soll um eine weitere Programmperiode verlängert werden, sodass sich die Höhe der Finanzhilfen für Erschliessungsanlagen weiterhin nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen richtet, bis eine leistungsbasierte Förderung der Walderschliessung nach der Anzahl Hektaren des erschlossenen Waldes möglich ist.

Die Verlängerung der Übergangsbestimmung wird von sämtlichen Teilnehmern der Vernehmlassung, welche sich dazu geäussert haben, begrüsst. Ein Grossteil der Teilnehmer nimmt die Änderung zustimmend zu Kenntnis, ohne weitergehende Bemerkungen anzubringen. Der Kanton LU merkt an, dass die Übergangsbestimmung nicht weiter als bis Ende 2024 verlängert werden soll. Bis dahin sei das geplante Pauschalsystem, welches für die Kantone und den Bund administrative Erleichterungen bringt, zu entwickeln und einzuführen. Die AG Berggebiet stellt sich die Frage, ob eine standardisierte Berechnungsgrundlage zielführend sei, zumal den unterschiedlichen geographischen Realitäten Rechnung getragen werden müsse.

6.3.3 Beurteilung der Umsetzung

Weder die Kantone noch die übrigen Vernehmlassungsteilnehmenden bezweifeln die Umsetzbarkeit der Vorlage. Vielmehr wird insbesondere die Verlängerung der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung ausdrücklich begrüsst und teilweise der Antrag gestellt, dass die Änderung dauerhaft übernommen werden soll. Dies mit der Begründung, dass das vorgesehene System der Abgeltungen nach Standardpreisen ab dem Jahr 2025 längerfristig nicht sinnvoll und nicht umsetzbar sei. Demgegenüber sei das aktuelle und durch die Vorlage bis Ende 2024 vorgesehene System zielführend, da so die lokal unterschiedlichen Gegebenheiten angemessen berücksichtigt werden können.

28/32 054.11-00025/00003/00003/R491-0450