Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 32 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Ergebnisbericht zur ChemRRV
Die Suva beaufsichtige gemäss Art. 50 VUV die Einhaltung der Vorschriften zur Verhütung von Berufskrankheiten in sämtlichen Betrieben der Schweiz. Betriebskontrollen würden eine Überprüfung der Einhaltung des Regelwerkes und eine Beurteilung von Expositionssituationen im Zusammenhang mit Schadstoffen beinhalten. Bei Zweifeln über die Einhaltung eines MAK-Wertes setze die Suva Kontrollmessungen ein. Diese Kontrolltätigkeit erfordere ein hohes Mass an arbeitshygienischem Wissen und beinhalte in den meisten Fällen eine Beratung der Betriebe. Im Verordnungsentwurf werde eine Vollzugslösung mit Messungen durch den Betrieb und Kontrollen durch die kantonalen Vollzugsbehörden des Chemikalienrechts vorgeschlagen. Suva und die schweizerische Grenzwertkommission stellen in Frage, dass dies zu einem praktisch umgesetzten und wirksamen Vollzug führe.
Laut Krebsliga müsse die vorgesehene numerische Expositionsbegrenzung für Arbeitnehmende mit Vorschriften zum Umgang von Chrom(VI) am Arbeitsplatz ergänzt werden. Zudem seien Anstrengungen bei der Suche nach Ersatzstoffen oder alternativen Prozessen zu verstärken. Auch nach SGB und Unia sei die Regelung mit einer Pflicht der betroffenen Unternehmen zu ergänzen, den Arbeitnehmerschutz in der Schweiz mit gleichwertigen Schutzmassnahmen auszugestalten, wie sie in den entsprechenden Zulassungsbedingungen der EU festgelegt seien. Der Zulassungsentscheid der EU könne verbindliche Überwachungsverfahren für die Chrom(VI)-Verwendung vorsehen oder die Pflicht, aufwendige und teure Schutzmassnahmen für die betroffenen Prozesse und Verwendungen im Betrieb zu implementieren, wie geschlossene Systeme oder Absaugvorrichtungen. Die vorgeschlagene Regelung solle nur solange Bestand haben, bis eine geeignete Alternative für Chrom(VI) in Prozessen vorläge. Weiter beantragen SGB und Unia, dass die Meldepflicht für Cr(VI) verwendende Betriebe zu ergänzen sei mit einer Pflicht zur Auflistung der Massnahmen, welche die Betriebe zum Schutz der Arbeitnehmer implementiert hätten. Weiter seien die Meldungen nach Ziffer 1ter.3 auf deren Verlangen auch den Sozialpartnern zugänglich zu machen und solle das Seco in Ziffer 1ter.4 verbindlich verpflichtet werden, eine Weisung für die Vollzugsbehörden zu erlassen. Sie sei unter Einbezug der Sozialpartner zu erarbeiten. Zudem seien die Protokolle der Arbeitsbereichanalysen und Kontrollmessungen vom Seco zwingend einzufordern und auf deren Verlangen auch den Sozialpartnern zugänglich zu machen. Gemäss SP stünden die Industrieverbände in der Pflicht alle möglichen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit von exponierten Personen zu treffen. Die Exposition gegenüber Chrom(VI) sei auf das absolut mögliche Minimum zu beschränken. Kantone und das Seco sollen ihrer Sorgfalts- und Aufsichtspflicht umfassend und laufend nachkommen und Massnahmen ergreifen, sollte sich zeigen, dass die Industrieverbände dem Schutz der Arbeitnehmenden nicht genügend Nachachtung verschaffen würden. Zudem sei nach nicht gesundheitsschädigenden Alternativen zu suchen.
Vorschriften über Elektro- und Elektronikgeräte (Anhang 2.18)
Swissmem begrüsst die Anpassung der Vorschriften über Elektro- und Elektronikgeräte an die RoHS-Richtlinie der EU. Damit würden Unsicherheiten und Handelshemmnisse vermieden.
Anzahl Sprachen in der Kennzeichnung
Was die Anpassung der Sprachanforderungen in der Kennzeichnung von Produkten in vier Erlassen (ChemRRV, ChemV, VBP, PSMV) betrifft, äussern sich siebzehn Kantone (AG, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NE, OW, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, VD, ZH) sowie chemsuisse und VKCS, wobei eine Mehrheit der sich Äussernden das Bestreben begrüsst, die in den chemikalienrechtlichen Erlassen und im Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) festgelegten Vorschriften über die Sprachanforderungen zu harmonisieren. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diverse «Stakeholder» diese Harmonisierung nicht in der vorliegenden als «Umweltpaket» deklarierten Vernehmlassung erwartet hätten. Sechzehn Kantone (AG, BE, BL, GL, GR, LU, NE, OW, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, VD, ZH), chemsuisse und VKCS lehnen die Anpassung in dieser Form ab. Häufig wird darauf hingewiesen, dass es von den Vollzugsstellen tolerierte Praxis sei, wenn die
16/32 054.11-00025/00003/00003/R491-0450