Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 32 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Ergebnisbericht zur ChemRRV

Sieben Kantone (BL, BS, LU, NE, SO, TG, VS), chemsuisse und VKCS beantragen weiter, dass das BAFU eine Liste der Kältemittel mit einem Ozonabbaupotential (ODP) von grösser als 0.0005, welche nach Ziffer 2 Absatz 1 Verboten unterliegen würden, veröffentlicht. Aus Sicht der Akademien sei auch für Kältemittel mit einem ODP < 0.0005 ein Verbot des Inverkehrbringens zu erwägen, soweit es sich um Hydrochlorfluorolefine (HCFO) handle. EPEE begrüsst den Vorschlag gemäss Ziffer 2.1 Absatz 1 Buchstabe a, dass Kältemittel mit einem ODP < 0.0005 grundsätzlich in Verkehr gebracht werden dürfen, nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Verwendung solcher Stoffe in Anlagen einer Bewilligung bedürfe. Laut EPEE seien die Bestimmungen über HCFO an jene der F-Gas-Verordnung in der EU anzupassen. Es solle eine Liste mit ozonschichtabbauenden Kältemitteln geführt werden, die den Vorschriften unterliegen würden, wobei HCFO nicht aufzuführen seien. Der Antrag von EPEE wird von Ingersoll Rand unterstützt. Auch Honeywell begrüsst, dass Kältemittel mit einem ODP < 0.0005 vom Verbot des Inverkehrbringens ausgenommen werden sollen, ist allerdings der Ansicht, dass der Grenzwert, erstens, nicht in Anhang 2.10 Ziffer 2.1 Absatz 1 Buchstabe a und Ziffer 2.2 Absatz 6 Buchstabe b aufgeführt werden soll, sondern in Anhang 1.4 über ozonschichtabbauende Stoffe und, zweitens, dass der Grenzwert anders festzusetzen sei (mittlere Aufenthaltsdauer in der Luft von mehr als 60 Tage anstatt über das ODP). In einem Eventualantrag sei ein ODP von > 0.005 vorzusehen, ab welchem ein Stoff per Definition als ozonschichtabbauender Stoff gälte. Dieser Wert lasse sich aus den Bestimmungen des Montrealer Protokolls ableiten.

Laut Migros bestünden technische Möglichkeiten für den Ersatz von Fluorkohlenwasserstoffen (H-FKW) in Anwendungen, in welchen nach Ziffer 2.1 Absatz 3 ihr Einsatz noch gewährt werde: So liessen sich die Leistungsgrenzen für Wärmepumpen mit H-FKW tiefer setzen, weil das Kältemittel Ammoniak bereits ab 250 kW Leistung eine gute Option darstelle. Weiter wäre angemessen, bei der Prozesskühlung tiefere Grenzen für die Treibhausgaspotentiale festzulegen. Nach SVK und suissetec seien die Einschränkungen für gewerbliche steckerfertige Kühl- und Gefriergeräte gänzlich mit den Vorgaben der F-Gas-Verordnung der EU zu harmonisieren. Das heisse: Verbot für Import und erstmaliges Inverkehrbringen von Geräten mit Kältemittel mit einem GWP ≥ 2500 ab 1. Januar 2020 und Verbot für Import und erstmaliges Inverkehrbringen von Geräten mit Kältemittel mit einem GWP ≥ 150 ab 1. Januar 2022. Die Ausnahmen von diesen Grundsätzen seien ebenfalls zu übernehmen. Ein vollständiges Verbot von in der Luft stabilen Kältemitteln würde die F-Gas-Verordnung für Geräte für die gewerbliche und industrielle Nutzung nicht vorsehen. In der Schweiz gäbe es nur sehr wenige Hersteller von steckerfertigen Geräten und folglich sei die Mehrheit der Verwender von ausländischen Lieferanten abhängig. Strengere gesetzliche Vorgaben in der Schweiz verglichen mit jenen in der EU hätten zur Folge, dass gewisse Serien, Bauformen und/oder Baugrössen von Geräten in der Schweiz nicht mehr lieferbar wären.

Bei den Vorschriften über die Verringerung der Kältemittelmengen weist amstein-Walthert darauf hin, dass im Einleitungssatz zu Ziffer 2.3 Absatz 1 die Klammerbemerkung «Pluskühlung» wegzulassen sei, da laut Begriffsbestimmungen in Ziffer 1 Absatz 7 sich die Pluskühlung auf Lebensmittel und verderbliche Waren beschränke. Laut suissetec und SVK soll bei den Vorschriften in Ziffer 2.3 über die Verringerung der Kältemittelmengen der Absatz 2 aufgrund unverständlicher Intention ersatzlos aufgehoben werden. Da übliche Gewerbeanlagen ca. 5 – 10 kg Kältemittelfüllmengen hätten, sei in Absatz 3 die Füllmenge von 2 kg durch eine solche von 5 kg zu ersetzen. Zudem sei der Begriff «Mikrokanal-Technologie» zu ersetzen durch: «...müssen mit luftgekühlten Verflüssigern mit reduziertem Kältemittelinhalt (z.B. Mikrokanal-Technologie) ausgestattet sein. »

In der besonderen Kennzeichnung nach Ziffer 2.3bissei nach Suissetec und SVK die Angabe der Kältemittelmenge (in kg) ausreichend, auf die Umrechnung in CO2-Äquivalente könne verzichtet werden, sie bringe Mehraufwand und keinen Zusatznutzen. Weiter sei der Begriff «hermetisch geschlossen» durch «hermetisch dicht» zu ersetzen. Weil von der Kennzeichnungspflicht praktisch ausschliesslich Importgeräte betroffen seien, sollen die

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