Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 32 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Ergebnisbericht zur ChemRRV

Treibhausgasen. Von den politischen Parteien, Handelskammern und Wirtschaftsverbänden begrüsst die SP die Anpassungen, welche den Schutz von Mensch und Umwelt erhöhen würden, und erwartet eine konsequente und möglichst rasche Umsetzung. Auch FDP und SVP sowie hkbb unterstützen die Einführung neuer Standards aufgrund der Umsetzung internationaler Abkommen und der Fortschreibung des EU-Chemikalienrechts. Um Handelshemmnisse zu vermeiden, solle auf einen «Swiss finish» verzichtet werden, laut SVP beispielsweise bei Biozidprodukten. Swissmem unterstützt die Einführung neuer Standards aufgrund der Umsetzung internationaler Abkommen und der Fortschreibung des EU-Chemikalienrechts. SSV unterstützt die Revision und hat keine Änderungsanträge. PharmaSuisse begrüsst die Änderungen der ChemRRV, lehnt allerdings die Ausgestaltung von Vorschriften ab, in denen auf das EU-Recht verwiesen wird.

Weil die neu vorgeschlagenen Vorschriften über Chemikalien eine Vielzahl Verwendungen betreffen und ihre Motivation sowohl im Umwelt-, Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz haben, äussern sich viele Stellungnehmende spezifisch zu einzelnen Vorschriften und stellen dort Änderungsanträge.

3.3.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln

Zahlreiche Kommentare, Änderungsanträge und Bemerkungen gingen zu den vorgeschlagenen Vorschriften in den verschiedenen Anhängen der ChemRRV und zu den Sprachanforderungen in der Kennzeichnung ein, welche sowohl die Anhänge der ChemRRV wie auch die Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung und Pflanzenschutzmittelverordnung betreffen (Änderung anderer Erlasse).

Vorschriften über Decabromdiphenylether (Anhang 1.1)

Die SP begrüsst die Beschränkungen von DecaBDE mit Nachdruck, kritisiert aber die sehr langen Übergangsfristen, insbesondere für Militärluftfahrzeuge und zivile Luftfahrzeuge und beantragt, dass diese substanziell zu kürzen seien.

Vorschriften über ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 1.4)

Die neue Bewilligungspflicht für die Einfuhr teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe wird von der SP begrüsst.

Vorschriften über «in der Luft stabile Stoffe» (Anhang 1.5)

Die Akademien unterstützen nachdrücklich die Anpassungen bezüglich in der Atmosphäre langlebiger Stoffe. Die Migros unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen. Im Bereich der Kältemittel setze sie sich ambitioniert für die Verwendung «natürlicher» Kältemittel ein und plane den Ausstieg aus den Fluorkohlenwasserstoffen in ihren Filialen, Betriebszentralen und Industriebetrieben. Die SP begrüsst die Anpassungen im Bereich der klimaaktiven Stoffe, welche den Schutz von Mensch und Umwelt erhöhen würden, und erwartet eine konsequente und möglichst rasche Umsetzung.

Die Akademien regen an zu prüfen, ob aus Verständnisgründen bei der Ausnahme vom Herstellungsverbot teilhalogenierter Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW) statt von der «Herstellung regenerierter HFKW» von der «Wiederverwendung (oder Aufbereitung) von HFKW» gesprochen werden soll (Ziff. 3.1). Laut scienceindustries und Swissmem seien die Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die besondere Kennzeichnung so abzufassen, dass ersichtlich werde, dass bereits installierte Schwefelhexafluorid enthaltende Schaltanlagen nicht neu gekennzeichnet werden müssen (Ziff. 10).

Vorschriften über Asbest (Anhang 1.6)

Dreizehn Kantone (AG, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NE, TG, TI, VS, ZH), chemsuisse und VKCS begrüssen die Möglichkeit, dass die Bundesbehörden auf Gesuch hin unter den genannten Bedingungen eine Ausnahmebewilligung für das Inverkehrbringen Asbest enthaltender Gegenstände (in der Praxis oft Natursteine) zur Verwendung für punktuelle Reparaturzwecke erteilen können (Ziff. 3 Abs. 1 Bst. c). Der Kanton AI steht der Erteilung von

8/32 054.11-00025/00003/00003/R491-0450