Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 32 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Ergebnisbericht zur ChemRRV
Gefahrenhinweise auf der Verpackung eines Produkts statt in zwei Amtssprachen entsprechend den chemikalienrechtlichen Vorgaben nur in einer Sprache nach THG gekennzeichnet sei, soweit die einsprachige Aufschrift in der Amtssprache des Orts, in welchem ein Produkt an den Verwender abgegeben werde, verfasst sei. Mit der vorgeschlagenen Neuerung sei letzteres allerdings nicht mehr die Bedingung. Fünfzehn Kantone (AG, BE, BL, GL, GR, LU, NE, OW, SO, SZ, TG, UR, VS, VD, ZH), chemsuisse und VKCS beantragen, dass die vorgesehene Anpassung zurückgestellt wird. Eine überarbeitete Fassung solle in einer kommenden Vernehmlassung eines chemikalienrechtlichen Erlasses zur Diskussion gestellt werden, laut elf Kantonen (BE, GL, GR, LU, NE, OW, SO, TG, UR, VS, ZH), chemsuisse und VKCS präferenziert in einer Vernehmlassung zur Änderung der Chemikalienverordnung. Im Übrigen weisen zehn Kantone (AG, BE, BL, GR, LU, NE, SO, TG, TI, VS), chemsuisse und VKCS darauf hin, dass ebenso die Kennzeichnungsvorschriften für Dünger in der Dünger-Verordnung anzupassen seien. Fünf Kantone (BE, LU, NE, TG, VS), chemsuisse und VKCS vermerken weiter, dass im Falle der Biozidprodukte eine Spezialregelung beseitigt würde, die kaum umstritten gewesen sei. Schliesslich regen drei Kantone (GR, SO, TG) an zu prüfen, ob die in zahlreichen Anhängen der ChemRRV festgelegten besonderen Kennzeichnungsbestimmungen nicht in den allgemeinen Teil transferiert werden könnten, zumindest die Sprachanforderungen seien jeweils identisch.
Scienceindustries und Swissmem begrüssen die Anpassung der im Chemikalienrecht festgelegten Sprachanforderungen. Der SBLV vertritt die Ansicht, dass kein Bedarf für die Anpassung der im Chemikalienrecht festgelegten Sprachanforderungen besteht. Sgv-usam lehnt die Anpassung der im Chemikalienrecht festgelegten Sprachanforderungen ab. Eine überarbeitete Fassung solle in «passendem Kontext» zur Diskussion gestellt werden. Laut SGB und Unia seien die Informationen in der besonderen Kennzeichnung im Falle von Asbest (Anh. 1.6) und CMR-Stoffen (Anh. 1.10) weiterhin in mindestens zwei Amtssprachen wiederzugeben.
3.3.3 Anträge ausserhalb der Vorlage
Anträge ausserhalb der Vorlage betrafen Vorschriften in sechs der insgesamt 35 Anhängen der ChemRRV und gingen von zwei Wirtschaftsverbänden, einem Unternehmen und fünf Kantonen ein.
Vorschriften über Octylphenol, Nonylphenol und deren Ethoxylate (Anhang 1.8)
Scienceindustries begrüsst die vorgesehene Begrenzung des Gehalts an Nonylphenolethoxylaten in waschbaren Textilien, beantragt jedoch zusätzliche Ausnahmen für die bestehenden Verbote von Octyl- und Nonylphenolethoxylaten (APEO) im Falle von Medizinalprodukten sowie in der Forschung und Entwicklung, wenn die Verwendung der APEO in überwachten geschlossenen Systemen stattfinde, bei denen APEO rezykliert oder verbrannt würden, oder wenn die Verwendung von APEO nicht mit Abwassereinträgen verbunden sei.
Vorschriften über Stoffe nach Anhang XIV REACH-VO (Anhang 1.17)
Die chemisch-pharmazeutische Industrie sei gemäss scienceindustries der Ansicht, dass der verantwortungsvolle Umgang mit Chemikalien unter Wahrung des Schutzes von Mitarbeitern, Publikum und Umwelt gewährleistet bleiben müsse. Dazu sei es nötig, den sogenannten "Risk-Approach" zu wählen, also die ganzheitliche Betrachtung von Chancen und Risiken, die durch die Verwendung eines Stoffes entständen. Das alleinige Abstellen auf die inhärenten Eigenschaften eines Stoffes werde dieser Forderung nicht gerecht. Laut scienceindustries sei in Anhang 1.17 eine generelle Ausnahme einzuführen für die industrielle Verwendung von Hilfsstoffen in geschlossenen Systemen, sofern die Hilfsstoffe anschliessend vernichtet würden, beispielsweise durch Verbrennung. Eine solche Bestimmung verhindere, dass Herstellungsprozesse ausgelagert und künftig an Orten durchgeführt würden, wo der Mitarbeiter- und Umweltschutz weniger stark zum Tragen käme.
Vorschriften über Pflanzenschutzmittel (Anhang 2.5)
17/32 054.11-00025/00003/00003/R491-0450